26.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/67 |
Klage, eingereicht am 27. November 2012 — mobile.international/HABM — Kommission (PL mobile.eu)
(Rechtssache T-519/12)
2013/C 26/132
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: mobile.international GmbH (Kleinmachnow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lührig)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 1401/2011-1, für folgende Waren und Dienstleistungen aufzuheben;
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hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012, in der Sache R 1401/2011-1 für die Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 in vorstehend genanntem Umfang aufzuheben; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die die Wortelemente „PL mobile.eu“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 8 307 779
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Europäische Kommission
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Gemeinschaftsmarke stelle eine heraldische Nachahmung des Wappens der Europäischen Union dar
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wurde annulliert und die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft |
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 |
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Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes |