26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/67


Klage, eingereicht am 27. November 2012 — mobile.international/HABM — Kommission (PL mobile.eu)

(Rechtssache T-519/12)

2013/C 26/132

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: mobile.international GmbH (Kleinmachnow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lührig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 1401/2011-1, für folgende Waren und Dienstleistungen aufzuheben;

Klasse 9

:

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtapparate und –instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computerperipheriegeräte und Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

Klasse 16

:

Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Photographien; schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (soweit in Klasse 16 enthalten); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Tüten und Folien; alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

Klasse 35

:

Werbung; Unternehmensverwaltung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

Klasse 36

:

Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen; Vermittlung von Krediten; Geldgeschäfte; Vermögensverwaltung; alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

Klasse 38

:

Telekommunikation, insbesondere Internetdienste; Sammeln, Bereitstellen und übermitteln von Nachrichten, Informationen, Bildern und Texten; elektronische Anzeigenvermittlung; alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

Klasse 42

:

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software; Vermietung von Computersoftware; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012, in der Sache R 1401/2011-1 für die Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 in vorstehend genanntem Umfang aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die die Wortelemente „PL mobile.eu“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 8 307 779

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Europäische Kommission

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Gemeinschaftsmarke stelle eine heraldische Nachahmung des Wappens der Europäischen Union dar

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wurde annulliert und die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes