26.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/64 |
Klage, eingereicht am 16. November 2012 — Advance Magazine Publishers/HABM — Nanso Group (TEEN VOGUE)
(Rechtssache T-509/12)
2013/C 26/127
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Advance Magazine Publishers, Inc. (New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: C. Aikens, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nanso Group Oy (Nokia, Finnland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. September 2012 in der Sache R 147/2011-4 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen; |
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die ihr entstandenen Kosten der Widerspruchsführerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TEEN VOGUE“ für u. a. Waren der Klasse 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3529476.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Schweden unter der Nr. 126124 für Waren der Klasse 25 eingetragene Wortmarke „VOGUE“; in Schweden unter der Nr. 43934 für Waren der Klasse 25 eingetragenes Bildzeichen „Vogue“; in Finnland unter der Nr. T 199 803 628 für Waren der Klasse 25 angemeldete Wortmarke „VOGUE“; eingetragener zusätzlicher Handelsname „VO Gue“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle beanstandeten Waren stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung des Rates Nr. 207/2009.