15.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 389/7 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2012 — RFA International/Kommission
(Rechtssache T-466/12)
2012/C 389/12
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: RFA International, LP (Calgary, Kanada) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Beschlüsse C(2012) 5577 final, C(2012) 5585 final, C(2012) 5588 final, C(2012) 5595 final, C(2012) 5596 final, C(2012) 5598 final und C(2012) 5611 final der Kommission vom 10. August 2012 für teilweise nichtig zu erklären, soweit es darin abgelehnt wird, die beantragten Beträge von Anti-Dumping-Zöllen außer denjenigen Beträgen, bezüglich deren Anträge wegen Einreichung nach Ablauf der gesetzlichen Frist für unzulässig erklärt wurden, zu erstatten; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, indem die Kommission festgestellt habe, dass ein voller Abzug für SG&A und Gewinn vom Ausfuhrpreis der CHEMK Group gewährt worden sei, und indem die Kommission im Zusammenhang damit festgestellt habe, dass eine wirtschaftliche Einheit für die Berechnung des Ausfuhrpreises (einschließlich Berichtigungen des Ausfuhrpreises) nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung (1) unerheblich sei. Soweit die Kommission möglicherweise festgestellt habe, dass das Vorbringen der Klägerin, dass eine wirtschaftliche Einheit vorliege, zurückzuweisen sei, sei diese Zurückweisung auch rechtsfehlerhaft und/oder unterliege einem offensichtlichen Beurteilungsfehler. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, indem die Kommission festgestellt habe, dass geänderte Umstände im Sinne des Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung vorlägen, die die Anwendung einer anderen Methodik für die Berechnung der endgültigen Dumpingspanne rechtfertigten. Die Klägerin beruft sich auch auf einen daraus folgenden Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung bei der Anwendung der neuen Methodik durch die Kommission, die sich von der in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methodik unterscheide. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).