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24.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/36 |
Klage, eingereicht am 14. September 2012 — Celtipharm/HABM — Alliance Healthcare France (PHARMASTREET)
(Rechtssache T-411/12)
2012/C 366/73
Sprache der Klageschrift: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Celtipharm (Vannes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe und C. Fendeleur)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alliance Healthcare France SA (Gennevilliers, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Berichtigungsbeschluss (zur Entscheidung vom 2. Mai 2012) der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juni 2012 in der Sache R 767/2011-2 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Alliance Healthcare France SA.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PHARMASTREET“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 658 445.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „PHARMASEE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 42 und 44.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.