17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/34 |
Klage, eingereicht am 6. September 2012 — Vitaminaqua/HABM — Energy Brands (vitaminaqua)
(Rechtssache T-410/12)
2012/C 355/71
Sprache der Klageschrift: Ungarisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Vitaminaqua Ltd (London) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Krajnyák)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Energy Brands, Inc. (New York, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM, mit der die Anmeldung Nr. 8 338 592 der Bildmarke „vitaminaqua“ (Sache R 997/2011-1) zurückgewiesen wird, abzuändern und die Anmeldung der Marke gemäß der Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM so anzuordnen, dass das Zeichen als Marke geschützt bleibt; |
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der Widersprechenden oder der Gegenpartei die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „vitaminaqua“ für Waren der Klassen 5, 30 und 32 (Anmeldung Nr. 8 338 592).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Energy Brands, Inc.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: U. a. die nationalen Wortmarken „VITAMINWATER“ für Waren der Klassen 5, 30 und 32.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da zwischen den streitigen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).