1.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/44 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. März 2013 von BG gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Juli 2012 in der Rechtssache F-54/11, BG/Europäischer Bürgerbeauftragter
(Rechtssache T-406/12 P)
2013/C 156/82
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: BG (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Blot)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Bürgerbeauftragter
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 17. Juli 2012 in der Rechtssache F-54/11 aufzuheben; |
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infolgedessen ihren Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und demgemäß
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dem Rechtsmittelgegner die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Akteninhalts bei der vom Gericht für den öffentlichen Dienst durchgeführten Kontrolle der Einhaltung des Disziplinarverfahrens und insbesondere Verstoß gegen Art. 25 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst den Begriff „Strafverfahren“ falsch ausgelegt habe (Randnrn. 68 ff. des angefochtenen Urteils); |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht zur Nachprüfung der Begründungspflicht und Verfälschung des Akteninhalts, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt habe, dass der Europäische Bürgerbeauftragte die Begründungspflicht, obwohl er von der Stellungnahme des Disziplinarrats abgewichen sei, nicht verletzt habe (Randnrn. 102 und 103 des angefochtenen Urteils); |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht, zu prüfen, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt, Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verfälschung des Akteninhalts, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt habe, der Europäische Bürgerbeauftragte habe dadurch, dass er der Rechtsmittelführerin die schwerste Strafe auferlegt habe, die im Statut vorgesehen sei, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (Randnrn. 115 bis 130 des angefochtenen Urteils). |
4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht, die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu prüfen, und Verletzung der Begründungspflicht, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht geprüft habe, ob die bestehende Schwangerschaft der Rechtsmittelführerin, mit der deren Geste zusammengehangen habe, Anlass für eine indirekte Diskriminierung gewesen sei (Randnrn. 139 ff. des angefochtenen Urteils). |