1.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/44


Rechtsmittel, eingelegt am 21. März 2013 von BG gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Juli 2012 in der Rechtssache F-54/11, BG/Europäischer Bürgerbeauftragter

(Rechtssache T-406/12 P)

2013/C 156/82

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: BG (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Blot)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Bürgerbeauftragter

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 17. Juli 2012 in der Rechtssache F-54/11 aufzuheben;

infolgedessen ihren Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und demgemäß

sie in ihre Planstelle als AD-Beamtin der Besoldungsgruppe AD 5, Dienstaltersstufe 2, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entfernung aus dem Dienst wiedereinzuweisen sowie die finanziellen Ansprüche zu begleichen, die ihr für diesen gesamten Zeitraum zustehen, zuzüglich Verzugszinsen nach dem um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der EZB;

hilfsweise, ihr einen Betrag zuzuerkennen, der der Vergütung entspricht, die sie ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entfernung aus dem Dienst im August 2010 bis zu den Monat bezogen hätte, in dem sie das Ruhestandsalter erreichen wird, d. h. im Juli 2040, sowie zur entsprechenden Regelung ihrer Ruhegehaltsansprüche;

ihr in jedem Fall einen Betrag in Höhe von 65 000 Euro als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zuzuerkennen;

dem Rechtsmittelgegner sämtliche Kosten aufzuerlegen;

dem Rechtsmittelgegner die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Akteninhalts bei der vom Gericht für den öffentlichen Dienst durchgeführten Kontrolle der Einhaltung des Disziplinarverfahrens und insbesondere Verstoß gegen Art. 25 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst den Begriff „Strafverfahren“ falsch ausgelegt habe (Randnrn. 68 ff. des angefochtenen Urteils);

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht zur Nachprüfung der Begründungspflicht und Verfälschung des Akteninhalts, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt habe, dass der Europäische Bürgerbeauftragte die Begründungspflicht, obwohl er von der Stellungnahme des Disziplinarrats abgewichen sei, nicht verletzt habe (Randnrn. 102 und 103 des angefochtenen Urteils);

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht, zu prüfen, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt, Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verfälschung des Akteninhalts, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt habe, der Europäische Bürgerbeauftragte habe dadurch, dass er der Rechtsmittelführerin die schwerste Strafe auferlegt habe, die im Statut vorgesehen sei, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (Randnrn. 115 bis 130 des angefochtenen Urteils).

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht, die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu prüfen, und Verletzung der Begründungspflicht, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht geprüft habe, ob die bestehende Schwangerschaft der Rechtsmittelführerin, mit der deren Geste zusammengehangen habe, Anlass für eine indirekte Diskriminierung gewesen sei (Randnrn. 139 ff. des angefochtenen Urteils).