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29.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 295/26 |
Klage, eingereicht am 19. Juli 2012 — Knauf Insulation Technology/HABM — Saint Gobain Cristaleria (ECOSE)
(Rechtssache T-323/12)
2012/C 295/46
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Knauf Insulation Technology (Visé, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Manhaeve)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Saint Gobain Cristaleria, SL (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. April 2012 in der Sache R 259/2011-5 aufzuheben, soweit darin dem Widerspruch der Widersprechenden gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für einige der angegebenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben wurde; |
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dem Beklagten und gegebenenfalls der Widersprechenden als Gesamtschuldnern die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ECOSE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 3, 16, 17, 19, 20 und 40 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. W 993849.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke „ECOSEC FACHADAS“ (Nr. 2556409) für Waren der Klassen 17 und 19.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einige der beanstandeten Waren stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde teilweise aufgehoben, im Übrigen wurde sie bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.