18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/17 |
Klage, eingereicht am 15. Juni 2012 — FC Dynamo-Minsk/Rat
(Rechtssache T-275/12)
2012/C 250/32
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Fußballverein „Dynamo-Minsk“ ZAO (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: D. O'Keeffe, Solicitor, und Rechtsanwalt B. Evtimov)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 87, S. 37) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft; |
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den Durchführungsbeschluss 2012/171/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 87, S. 95) für nichtig zu erklären, soweit er ihn betrifft; |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund rügt der Kläger, dass die angefochtenen Handlungen mit Rechtsfehlern und offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet seien, da der Rat nicht das besondere Wesen des Sports und/oder das Grundrecht auf kulturelle Vielfalt berücksichtigt habe, als er die restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger verhängt habe, der ein europäischer Berufsfußballverein mit einer bedeutenden sportlichen und kulturellen Rolle sei. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund rügt der Kläger, dass die angefochtenen Handlungen die Begründungspflicht für die Aufnahme des Klägers in die Listen der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen verletzten. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund rügt der Kläger, dass die angefochtenen Handlungen dadurch die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten, dass sie dem Kläger nicht die Möglichkeit einräumten, seine Verteidigungsrechte einschließlich des Rechts auf Anhörung wirksam auszuüben. Aufgrund der engen Verbindung zwischen den Verteidigungsrechten und dem Recht auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle sei ebenfalls das Recht des Klägers auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt worden. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund rügt der Kläger, dass die angefochtenen Handlungen dadurch das Eigentumsrecht verletzten, dass sie zu einer ungerechtfertigten Beeinträchtigung der Fähigkeit des Klägers führten, sich als europäischer Berufsfußballverein zu betätigen und seine sozialen, erzieherischen und kulturellen Aufgaben wahrzunehmen. |
5. |
Mit dem fünften Klagegrund rügt der Kläger, dass die angefochtenen Handlungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere im Hinblick auf das Eigentumsrecht des Klägers und seines Rechts auf kulturelle Vielfalt verletzten, insbesondere deshalb, da sie keine Schutzvorkehrungen vorsähen, um sicherzustellen, dass der Kläger seine sportlichen und kulturellen Aufgaben als europäischer Berufsfußballverein weiterhin wahrnehmen könne. |