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28.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/33 |
Klage, eingereicht am 11. Juni 2012 — Alban Giacomo/Kommission
(Rechtssache T-259/12)
2012/C 227/55
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Alban Giacomo SpA (Romano d’Ezzelino, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Nanni Costa, F. Di Gianni und G. Coppo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße im Wege der unbeschränkten Ermessensnachprüfung, über die das Gericht gemäß Art. 261 AEUV verfügt, aufzuheben oder, hilfsweise, herabzusetzen und |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der angefochtene Beschluss in der vorliegenden Rechtssache ist derselbe wie in der Rechtssache T-248/12, Carl Fuhr GmbH & Co. KG/Kommission.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Bestimmung der Dauer der der Alban Giacomo SpA zugeschriebenen Zuwiderhandlung.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der gegen die Alban Giacomo SpA verhängten Geldbuße, da sie gegen die Grundsätze der persönlichen Strafe und Sanktion, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoße.
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