28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/32


Klage, eingereicht am 11. Juni 2012 — Siegenia-Aubi und Noraa/Kommission

(Rechtssache T-257/12)

2012/C 227/54

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Siegenia-Aubi KG (Wilnsdorf, Deutschland) und Noraa GmbH (Wilnsdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Caspary und J. van Kann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. März 2012 in dem Verfahren COMP/39452 — Beschläge für Fenster und Fenstertüren — C(2012) 2069 final teilweise für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;

hilfsweise, die Höhe der den Klägerinnen in dem angegriffenen Beschluss auferlegten Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen acht Klagegründe geltend.

1.

Erstens habe die Beklagte bei ihren Feststellungen gegen die Grundsätze der Beweislast (Art. 2 der Verordnung 1/2003), des Beweismaßes und der Begründungspflicht verstoßen. Insbesondere habe die Beklagte nicht hinreichend nachgewiesen, dass angebliche Signalwirkungen der deutschen Preise für Drehkipp-Systeme auf sämtliche Beschlagstechnologien und -materialien im gesamten EWR existieren und daher die ihr obliegende Beweislast in unzulässiger Weise verkürzt.

2.

Zweitens habe die Beklagte rechtsfehlerhaft angenommen, dass die angeblichen Absprachen den gesamten EWR betrafen bzw. keine hinreichenden Beweise hierfür beigebracht.

3.

Drittens habe die Beklagte rechtsfehlerhaft angenommen und keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt, dass der angebliche Verstoß sämtliche Beschlags-technologien und -materialien betraf.

4.

Viertens habe die Beklagte rechtsfehlerhaft angenommen und keine hinreichenden Beweise dafür beigebracht, dass im Jahr 2002 Preisabsprachen stattgefunden haben. Dadurch würden die Geldbußen-Leitlinien auch insoweit rechtsfehlerhaft angewandt, als dass unzutreffenderweise angenommen worden sei, der Verstoß habe von 1999 bis 2007 gedauert. Darüber hinaus habe die Beklagte gegen Art. 25 der Verordnung 1/2003 verstoßen, weil Vorgänge vor 2002 bereits verjährt seien.

5.

Fünftens habe die Beklagte den Klägerinnen rechtsfehlerhaft das Verhalten einer Gesellschaft, an der nur eine Minderheitsbeteiligung bestand, zugerechnet und hierdurch gegen die Regeln über die Zurechnung der Handlungen von Tochtergesellschaften zur Muttergesellschaft sowie der Begründungspflicht verstoßen.

6.

Sechstens habe die Beklagte in Durchführung einer Adaption der Geldbuße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit, ordnungsgemäßen Verwaltung sowie der Begründungspflicht verstoßen. Ferner habe die Beklagte gegen Wortlaut, Systematik und Sinn der Geldbußen-Leitlinien verstoßen.

7.

Siebtens habe die Beklagte bei der Bestimmung der Schwere des Verstoßes gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen die Randnrn. 20, 23, und 25 der Geldbußen-Leitlinien und der Begründungspflicht verstoßen.

8.

Achtens habe die Beklagte habe bei der Bestimmung mildernder Umstände gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, Randnr. 29 der Geldbußen-Leitlinien sowie der Begründungspflicht verstoßen. Insbesondere habe die Beklagte die Tatsachen einer nicht vorsätzlichen Handlung sowie aktiver Kooperation der Klägerinnen nicht berücksichtigt.