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11.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 243/25 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2012 — Cat Media Pty/HABM — Avon Products (RETANEW)
(Rechtssache T-246/12)
2012/C 243/44
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Cat Media Pty Ltd (Warriewood, Australien) (Prozessbevollmächtigter: I. De Freitas, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Avon Products, Inc. (New York, USA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. März 2012 in der Sache R 740/2011-1 aufzuheben; |
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dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „RETANEW“ für Waren der Klasse 3 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. W00884450.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „ANEW“ (Nr. 3531051) für Waren der Klassen 3 und 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anmeldung in vollem Umfang.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates. |