21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/24 |
Klage, eingereicht am 16. Mai 2012 — Alchaar/Rat
(Rechtssache T-203/12)
2012/C 217/52
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mohamad Nedal Alchaar (Alep, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Korkmaz)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die nachstehenden Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen:
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den in seiner an den Kläger gerichteten Mitteilung vom 16. März 2012 enthaltenen Beschluss des Rates für nichtig zu erklären, soweit darin an seiner Eintragung in die streitigen Listen festgehalten wird; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Als erster Klagegrund wird eine Verletzung der Grundrechte und der Verfahrensgarantien geltend gemacht. Insbesondere seien die Verteidigungsrechte, die Begründungspflicht und der Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verletzt, da dem Kläger die Aufnahme in die Liste der mit Sanktionen belegten Personen nicht förmlich zugestellt worden sei und die in den angefochtenen Rechtsakten aufgeführten Gründe für seine Aufnahme nicht ausreichend seien, um die Sanktionen zu rechtfertigen. |
2. |
Der zweite Klagegrund betrifft eine Verletzung des Eigentumsrecht und der wirtschaftlichen Freiheit. |