21.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/24


Klage, eingereicht am 16. Mai 2012 — Alchaar/Rat

(Rechtssache T-203/12)

2012/C 217/52

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mohamad Nedal Alchaar (Alep, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Korkmaz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die nachstehenden Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen:

Durchführungsverordnung Nr. 1244/2011 vom 1. Dezember 2011;

Beschluss 2011/782/GASP in der geltenden, insbesondere durch den Durchführungsbeschluss 2012/37/GASP, den Beschluss 2012/122/GASP, den Durchführungsbeschluss 2012/172/GASP und den Beschluss 2012/206/GASP geänderten und ergänzten Fassung;

Verordnung Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 in der geltenden, insbesondere durch die Durchführungsverordnung Nr. 55/2012, die Verordnung Nr. 168/2012 und die Durchführungsverordnung Nr. 266/2012 geänderten und ergänzten Fassung;

alle zukünftigen Rechtsakte, mit denen der Beschluss 2011/782/GASP und die Verordnung Nr. 36/2012 des Rates geändert oder ergänzt wird;

den in seiner an den Kläger gerichteten Mitteilung vom 16. März 2012 enthaltenen Beschluss des Rates für nichtig zu erklären, soweit darin an seiner Eintragung in die streitigen Listen festgehalten wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Als erster Klagegrund wird eine Verletzung der Grundrechte und der Verfahrensgarantien geltend gemacht. Insbesondere seien die Verteidigungsrechte, die Begründungspflicht und der Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verletzt, da dem Kläger die Aufnahme in die Liste der mit Sanktionen belegten Personen nicht förmlich zugestellt worden sei und die in den angefochtenen Rechtsakten aufgeführten Gründe für seine Aufnahme nicht ausreichend seien, um die Sanktionen zu rechtfertigen.

2.

Der zweite Klagegrund betrifft eine Verletzung des Eigentumsrecht und der wirtschaftlichen Freiheit.