|
2.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/10 |
Klage, eingereicht am 26. März 2012 — Geipel/HABM — Reeh (BEST BODY NUTRITION)
(Rechtssache T-138/12)
2012/C 157/18
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Kläger: Yves Geipel (Auerbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sachs)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jörg Reeh (Buxtehude, Deutschland)
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2012 aufzuheben und den Widerspruch vom 24. Juli 2009 zurückzuweisen; |
|
— |
dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „BEST BODY NUTRITION“ (Internationale Registrierung Nr. W 982 101 mit Benennung der Europäischen Union) für Waren der Klassen 25, 28, 29, 30 und 32.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Jörg Reeh.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke Nr. 4 020 161„BEST4BODY“ für Waren der Klasse 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr.