26.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/31


Klage, eingereicht am 22. Februar 2012 — Cham/Rat

(Rechtssache T-101/12)

2012/C 151/53

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Cham Holding Co. SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen den Beschluss 2011/782/GASP vom 1. Dezember 2011 sowie die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 und deren nachfolgende Durchführungsmaßnahmen für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in den Rechtssachen T-432/11, Makhlouf/Rat (1), und T-433/11, Makhlouf/Rat (2), geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder diesen ähneln.


(1)  ABl. 2011, C 290, S. 13.

(2)  ABl. 2011, C 290, S. 14.