26.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/31 |
Klage, eingereicht am 22. Februar 2012 — Cham/Rat
(Rechtssache T-101/12)
2012/C 151/53
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Cham Holding Co. SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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infolgedessen den Beschluss 2011/782/GASP vom 1. Dezember 2011 sowie die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 und deren nachfolgende Durchführungsmaßnahmen für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist; |
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in den Rechtssachen T-432/11, Makhlouf/Rat (1), und T-433/11, Makhlouf/Rat (2), geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder diesen ähneln.