21.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118/30 |
Klage, eingereicht am 15. Februar 2012 — Beco/Kommission
(Rechtssache T-81/12)
2012/C 118/50
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Beco Metallteile-Handels GmbH (Spaichingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Pfeiffer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2011 (Az. K(2011) 9112 endgültig) für nichtig zu erklären; |
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der Kommission aufzuerlegen, nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass ihr Antrag auf Erstattung von Antidumping-Zöllen, der durch Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2011 abgelehnt wurde, entgegen der Darstellung der Kommission nicht verspätet eingereicht worden sei und daher zulässig sei.
Die Klägerin führt diesbezüglich aus, dass der Antrag entsprechend Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) innerhalb der 6-Monats-Frist eingereicht worden sei. Nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 habe der Erstattungsantrag zur Voraussetzung, dass die festgesetzten Zölle vom Antragsteller entrichtet worden sind. Entgegen der Auffassung der Kommission könne die 6-Monats-Frist des Art. 11 Abs. 8 der Verordnung Nr. 384/96 nicht bereits vor der Zulässigkeit des Erstattungsantrages auslaufen.
Auch entsprechend der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumping-Zöllen vom 29. Mai 2002 (2) könnten Erstattungsanträge „nur für Einfuhren gestellt werden, für die Antidumpingzölle in vollem Umfang entrichtet wurden.“ (Ziff. 2.1 b). Diese Bekanntmachung halte außerdem ausdrücklich fest, dass die Erstattung nur der Einführer beantragen kann, der „nachweisen kann, dass er direkt oder indirekt Antidumpingzölle auf bestimmte Einfuhren entrichtet hat“ (Ziff. 2.2 a).
Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass der Beschluss vom 13. Dezember 2011, den auf der Grundlage der Bekanntmachung der Kommission vom 29. Mai 2002 zugunsten der Klägerin bestehenden Vertrauensschutz verletze und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße.
Die Klägerin rügt ferner, dass der Beschluss vom 13. Dezember 2011 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße.
(1) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1).
(2) Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumping-Zöllen (2002 C 127/06) vom 29. Mai 2002 (ABl. C 127, S. 10).