14.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/30


Klage, eingereicht am 17. Februar 2012 — GRE/HABM — Villiger Söhne (LIBERTE brunes)

(Rechtssache T-78/12)

2012/C 109/61

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH (Kloster Lehnin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Memmler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Villiger Söhne GmbH (Waldshut-Tiengen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 1. Dezember 2011, Aktenzeichen R 2109/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „LIBERTE brunes“ für Waren der Klassen 25, 30 und 34 (Anmeldung Nr. 6 462 171).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Villiger Söhne GmbH.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „LA LIBERTAD“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 456 664) und Bildmarke „La LIBERTAD“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 433 126) für Waren der Klassen 14 und 34.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.