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21.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 16. Februar 2012 von Guido Strack gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Dezember 2011 in der Rechtssache F-44/05 RENV, Strack/Kommission
(Rechtssache T-65/12 P)
2012/C 118/46
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt:
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den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 7. Dezember 2011 in der Rechtssache F-44/05 RENV vollständig aufzuheben; |
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die Beklagte gemäß des Antrages, welchen der Kläger in Randr. 1 unter A.4. seines Schriftsatzes vom 21. Februar 2011 im Verfahren F-44/05 RENV gestellt und in den Randnrn. 78 bis 85 jenes Schriftsatzes begründet hat, zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer nach Art. 6 EMRK in Höhe von mindestens 2 500 Euro zu zahlen; |
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die Kommission zur Tragung sämtlicher Kosten dieses Rechtsmittels zu verurteilen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.
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1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und gegen Art. 4 Abs. 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Der Rechtsmittelführer rügt in diesem Zusammenhang, dass das Verfahren zunächst einer anderen Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) zugewiesen gewesen sei und für die später vorgenommene erneute Zuweisung eine erforderliche Rechtsgrundlage fehle. |
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2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und zugleich gegen Art. 73 der Verfahrensordnung des GöD Der Rechtsmittelführer rügt in diesem Zusammenhang, dass hinsichtlich des im Ausgangsverfahren nicht in der Klageschrift, sondern erst in einem späteren Schriftsatz gestellten Antrags des Rechtsmittelführers mangels Selbständigkeit und Abtrennbarkeit kein gesonderter Verweisungsbeschluss möglich sei. |
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3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des EuGH und gegen Art. 73 der Verfahrensordnung des GöD Der Rechtsmittelführer macht zudem geltend, dass der Rechtsstreit im Dienstverhältnis des Rechtsmittelführers wurzelt, woraus sich nach Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs die Zuständigkeit des GöD ergebe. |
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4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta Der Rechtsmittelführer rügt schließlich, dass das GöD durch seine Verfahrensweise die Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs und des kontradiktorischen Verfahrens verletzt und ihn unfair behandelt habe. |