17.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/25 |
Klage, eingereicht am 20. Januar 2012 — Athens Resort Casino/Kommission
(Rechtssache T-36/12)
2012/C 80/42
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Athens Resort Casino AE Symmetochon (Marrousi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Niejahr, Q. Azau, F. Spyropoulos, I. Dryllerakis und K. Spyropoulos sowie F. Carlin, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss 2011/716/EU der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos (ABl. L 285 vom 1.11.2011, S. 25) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er sie betrifft, |
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weiter hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er die Rückforderung von Beträgen von ihr anordnet; |
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der Beklagten ihre eigenen Kosten und die der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund:
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Zweiter Klagegrund:
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3. |
Dritter Klagegrund:
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(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).