17.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/23 |
Klage, eingereicht am 17. Januar 2012 — Bauer/HABM — BenQ Materials (Daxon)
(Rechtssache T-29/12)
2012/C 80/39
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Erika Bauer (Schaufling, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Merz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BenQ Materials Corp. (Gueishan Taoyuan, Taiwan)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. November 2011 in der Sache R 2191/2010-2 vollständig aufzuheben; |
— |
dem HABM die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: BenQ Materials Corp.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Daxon“ für Waren der Klassen 3, 5 und 10.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „DALTON“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 18, 25, 35, 41 und 44.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.