17.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/22 |
Klage, eingereicht am 20. Januar 2012 — PT Musim Mas/Rat
(Rechtssache T-26/12)
2012/C 80/38
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) (Medan, Indonesien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1138/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 1) (im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit diese sie betreffen, für nichtig zu erklären; |
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dem Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Das Gericht sei für die Überprüfung der Art. 1 und 2 der angefochtenen Verordnung und ihrer Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden: Grundverordnung) und mit den allgemeinen Grundsätzen des europäischen Rechts zuständig. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Der Rat habe dadurch gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung verstoßen,
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3. |
Dritter Klagegrund: Der Rat habe gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen, da
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4. |
Vierter Klagegrund: Der Rat habe mit seinen Feststellungen zur Lage der Klägerin gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Er habe Informationen, Beweise und Argumente, die sie im Laufe der Untersuchung gegenüber der Kommission vorgebracht habe, nicht berücksichtigt. Stattdessen habe er auf formale Rechnungen, gezahlte Provisionen und Verträge abgestellt, die aus ihrem Zusammenhang gerissen worden seien, um ihre Dumpingspanne künstlich in die Höhe zu treiben. Die Kommission und der Rat hätten ihre Schlussfolgerung auf eine sorgfältigere und genauere Prüfung stützen müssen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung erlassen worden. Bei der Berichtigung des Ausfuhrpreises der Klägerin habe der Rat eine Asymmetrie zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert allein aus ihrer gesellschafts- und steuerrechtlichen Struktur abgeleitet. Wegen dieser Struktur sei bei ihr auch die hypothetische Gewinnspanne doppelt abgezogen worden. Durch beides werde sie gegenüber den anderen untersuchten Unternehmen, die vergleichbare Kosten hätten, bei denen aber keine Berichtigungen vorgenommen worden seien, diskriminiert. |
(1) ABl. L 343 vom 22. Dezember 2009, S. 51.