17.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/20


Klage, eingereicht am 2. Januar 2012 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-1/12)

2012/C 80/35

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und J. Gstalter)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt, den Beschluss C(2011) 7808 final der Kommission vom 24. Oktober 2011 für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission geplante Umstrukturierungsbeihilfen der französischen Behörden zugunsten von SeaFrance SA in Form einer Kapitalerhöhung und eines von der SNCF an SeaFrance gewährten Darlehens für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt hat.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verkennung des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV, soweit die Kommission der Ansicht gewesen ist, dass die Zweckmäßigkeit der beiden von der SNCF geplanten Darlehen zusammen mit der Rettungsbeihilfe und der Umstrukturierung beurteilt werden müsse. Der Rechtsmittelgrund untergliedert sich in zwei Teile:

Die Kommission habe das Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission (T-11/95, Slg. 1998, II-3235) falsch ausgelegt;

hilfsweise habe die Kommission dieses Urteil des Gerichts falsch angewandt.

2.

Zweiter Klagegrund: Verkennung des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV, soweit die Kommission vorsorglich darauf verwiesen hat, dass die französischen Behörden, isoliert betrachtet, den Nachweis dafür schuldig geblieben seien, dass die beiden von der SNCF geplanten Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt worden seien. Der Rechtsmittelgrund untergliedert sich in zwei Teile:

Die Kommission habe die Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (1) auf die beiden fraglichen Darlehen irrtümlich ausgeschlossen;

die Kommission habe irrtümlich angenommen, dass der marktübliche Zinssatz der fraglichen Darlehen bei etwa 14 % hätte liegen müssen.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Umstrukturierungsbeihilfe mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, ausgelegt im Licht der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, unvereinbar sei.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Art. 345 AEUV, wonach die Verträge die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt ließen.


(1)  ABl. C 14, S. 6.