Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Januar 2016 – Slowenien/Kommission

(Rechtssache T‑507/12)

„Staatliche Beihilfen — Herstellung von Freizeitausrüstung — Umstrukturierungsbeihilfe — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begründungspflicht — Zurechenbarkeit an den Staat — Kriterium des privaten Kapitalgebers“

1. 

Rechtsakte der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen — Beschluss, der eine Beihilfe zur Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens betrifft — Notwendigkeit, die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt — Kein Erfordernis einer besonderen Begründung für jeden von den Beteiligten vorgebrachten Aspekt (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 23-25, 37)

2. 

Rechtsakte der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren — Nicht gegeben (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 53)

3. 

Staatliche Beihilfen — Begriff — Beihilfen eines öffentlichen Unternehmens — Staatlich kontrolliertes Unternehmen — Automatische Zurechenbarkeit der Beihilfemaßnahme an den Staat — Ausschluss — Komplex der zu berücksichtigenden Indizien (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 64-72, 76, 77, 93, 102, 107, 109, 169)

4. 

Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Beschluss, mit dem eine ständige Beschlusspraxis fortgesetzt wird — Notwendigkeit einer ausführlichen Begründung nur dann, wenn über die bisherige Praxis hinausgegangen wird (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 133)

5. 

Staatliche Beihilfen — Begriff — Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers — Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten — Ermessen der Kommission — Gerichtliche Überprüfung — Grenzen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 190, 191, 220, 221, 224)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/273/EU der Kommission vom 19. September 2012 über die Maßnahmen zugunsten von ELAN d.o.o., SA.26379 (C 13/10) (ex NN 17/10), die Slowenien durchgeführt hat (ABl. 2014, L 144, S. 1)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Republik Slowenien trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.