|
16.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/17 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 2014 — Alstom/Kommission
(Rechtssache T-164/12) (1)
((Wettbewerb - Klage auf Schadensersatz vor einem nationalen Gericht - Ersuchen um Zusammenarbeit - Art. 15 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Entscheidung der Kommission, einem nationalen Gericht Informationen zu übermitteln - Rücknahme des Ersuchens - Rücknahme der Entscheidung - Erledigung))
(2015/C 056/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alstom (Levallois-Perret, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Derenne sowie N. Heaton, P. Chaplin und M. Farley, Solicitors, danach J. Derenne, N. Heaton und P. Chaplin)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis, N. Khan und P. Van Nuffel)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: National Grid Electricity Transmission plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Magnus, C. Bryant, E. Coulson, Solicitors, J. Turner, D. Beard, QC, und L. John, Barrister)
Gegenstand
Nichtigerklärung des der Klägerin mit Schreiben (Az. D/2012/006840) des Generaldirektors der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission vom 26. Januar 2012 übermittelten Beschlusses der Kommission, dem Ersuchen des High Court of Justice (England & Wales) um Zusammenarbeit stattzugeben, soweit dieser Beschluss vorsieht, dass Informationen offengelegt werden, die in der Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen enthalten sind und angeblich unter das Berufsgeheimnis fallen
Tenor
|
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten. |