22.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/12


Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2014 — Uspaskich/Parlament

(Rechtssache T-84/12) (1)

((Klage auf Nichtigerklärung und auf Schadensersatz - Vorrechte und Befreiungen - Mitglied des Europäischen Parlaments - Beschluss zur Aufhebung der Immunität - Erneute Prüfung - Beschluss, die Immunität nicht aufrechtzuerhalten - Unzulässigkeit - Offensichtliche Unzulässigkeit))

2014/C 329/15

Verfahrenssprache: Litauisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Viktor Uspaskich (Kédainiai, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Raišutis)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz, M. Windisch und L. Mašalaitė-Chouteau)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und V. Balčiūnaitė)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments vom 1. Dezember 2011, die parlamentarische Immunität des Klägers nicht aufrechtzuerhalten und seinen Antrag auf erneute Prüfung des Beschlusses zur Aufhebung der Immunität abzulehnen, sowie auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Viktor Uspaskich trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments.

3.

Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 126 vom 28.4.2012.