23.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 96/12 |
Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2015 — Aer Lingus/Kommission
(Rechtssache T-473/12) (1)
((Staatliche Beihilfe - Irische Fluggaststeuer - Reduzierter Steuersatz für höchstens 300 Kilometer vom Flughafen Dublin entfernt liegende Flugziele - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Vorteil - Selektiver Charakter - Bestimmung der Begünstigten der Beihilfe - Art. 14 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Begründungspflicht))
(2015/C 096/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Aer Lingus Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, D. Scannell und D. Bailey, Barristers, sowie A. Burnside, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan und T. Maxian Rusche)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon, A. Joyce und J. Quaney im Beistand von E. Regan, SC, und B. Doherty, Barrister)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) — Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland (ABl. 2013, L 119, S. 30)
Tenor
1. |
Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) — Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland wird insoweit für nichtig erklärt, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Aer Lingus Ltd zu tragen. |
4. |
Aer Lingus trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
5. |
Irland trägt seine eigenen Kosten. |