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3.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 225/78 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2013 — Celtipharm/HABM — Alliance Healthcare France (PHARMASTREET)
(Rechtssache T-411/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PHARMASTREET - Ältere nationale Wortmarke PHARMASEE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 225/173
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Celtipharm (Vannes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe und C. Fendeleur)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Alliance Healthcare France SA (Gennevilliers, Frankreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juni 2012 (Sache R 767/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Celtipharm und der Alliance Healthcare France SA
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. Juni 2012 (Sache R 767/2011-2) wird aufgehoben. |
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2. |
Dem Widerspruch wird hinsichtlich zum einen der Waren „pharmazeutische Erzeugnisse; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ der Klasse 5 und zum anderen der Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ der Klasse 35 stattgegeben. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 366 vom 24.11.2012.