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29.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/13 |
Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2016 — Mitsubishi Electric/Kommission
(Rechtssache T-409/12) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Beschluss, der nach der teilweisen Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht ergangen ist - Geldbußen - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verteidigungsrechte - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Beurteilungsfehler - Ausgangsbetrag - Grad des Beitrags zur Zuwiderhandlung - Abschreckungsmultiplikator))
(2016/C 078/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mitsubishi Electric Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: R. Denton, J. Vyavaharkar, R. Browne, L. Philippou, M. Roald und J. Robinson, Solicitors, sowie Rechtsanwalt K. Haegeman)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und P. Van Nuffel)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 4381 final der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Änderung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. von 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR-Abkommen, soweit sie an Mitsubishi Electric Corp. und Toshiba Corp. gerichtet war (Sache COMP/39.966 — Gasisolierte Schaltanlagen — Geldbußen), und, hilfsweise, Antrag auf Änderung von Art. 1 dieses Beschlusses im Hinblick auf eine Aufhebung oder, weiter hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Mitsubishi Electric Corp. trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 343 vom 10.11.2012.