|
29.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/22 |
Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2014 — Demon International/HABM — Big Line (DEMON)
(Rechtssache T-380/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke DEMON - Ältere Gemeinschaftswortmarke DEMON - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2014/C 93/38
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Demon International, LC (Orem, Utah, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Krüger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Mattina, dann L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Big Line Sas di Graziani Lorenzo (Thiene, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Osti)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Juni 2012 (Sache R 1845/2011-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Demon International LC und der Big Line Sas di Graziani Lorenzo
Tenor
|
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Juni 2012 (Sache R 1845/2011-4) wird aufgehoben, soweit mit ihr Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung teilweise aufgehoben und der Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 375 398 betreffend „Skibrillen“ und „Snowboardbrillen“ zurückgewiesen wurde. |
|
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
3. |
Die Demon International LC und die Big Line Sas di Graziani Lorenzo tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten. |
|
4. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 331 vom 27.10.2012.