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3.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/26 |
Urteil des Gerichts vom 15. September 2015 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-346/12) (1)
((Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Sektor Obst und Gemüse - Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe für Erzeugerorganisationen - Durchführungsbeschluss der Kommission über die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, die Ungarn seinen Erzeugerorganisationen gewährt hat, durch die Union - Art. 103e der Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 - Art. 97 der Verordnung [EG] Nr. 1580/2007))
(2015/C 363/33)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Fehér und K. Szíjjártó, dann M. Fehér)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Béres, N. Donnelly und B. Schima)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C (2012) 3324 final der Kommission vom 25. Mai 2012 über die den Erzeugerorganisationen gewährte einzelstaatliche finanzielle Beihilfe
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Ungarn trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
(1) ABl. C 311 vom 13.10.2012.