16.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/17


Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2015 — Akzo Nobel u. a./Kommission

(Rechtssache T-345/12) (1)

((Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die der Kommission gemäß ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit übermittelt worden sind - Begründungspflicht - Vertraulichkeit - Berufsgeheimnis - Vertrauensschutz))

(2015/C 089/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Akzo Nobel NV (Amsterdam, Niederlande), Akzo Chemicals Holding AB (Nacka, Schweden) und Eka Chemicals AB (Bohus, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Swaak und R. Wesseling)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, M. Kellerbauer und G. Meessen)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: CDC Hydrogene Peroxide Cartel Damage Claims (CDC Hydrogene Peroxide) (Brüssel, Belgien), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Funke)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 3533 final der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags von Akzo Nobel, Akzo Chemicals Holding und Eka Chemicals auf vertrauliche Behandlung nach Artikel 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache COMP/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Akzo Nobel NV, die Akzo Chemicals Holding AB und die Eka Chemicals AB tragen die Kosten einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 295 vom 29.9.2012.