21.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 429/15 |
Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2015 — Hammar Nordic Plugg/Kommission
(Rechtssache T-253/12) (1)
((Staatliche Beihilfen - Verkauf und Vermietung von Grundstücken und einer Fertigungsanlage - Beschluss, mit dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Unterbleiben eines Ausschreibungsverfahrens - Bestimmung des Marktpreises - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten))
(2015/C 429/19)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Hammar Nordic Plugg AB (Trollhättan, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Otken Eriksson und U. Öberg)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan und P.-J. Loewenthal als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin L. Sandberg-Morch)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/293/EU der Kommission vom 8. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.28809 (C 29/10) (ex NN 42/10 und ex CP 194/09), die Schweden zugunsten von Hammar Nordic Plugg AB gewährt hat (ABl. L 150, S. 78)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hammar Nordic Plugg AB trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |