27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/46


Urteil des Gerichts vom 12. März 2015 — Vestel Iberia und Makro autoservicio mayorista/Kommission

(Rechtssachen T-249/12 und T-269/12) (1)

((Nichtigkeitsklage - Zollunion - Nachträgliche Berücksichtigung und Erlass von Einfuhrabgaben - Farbfernsehgeräte aus der Türkei - Antrag zweier Importeure auf Erlass von Zöllen - Bezugnahme der Kommission gegenüber den nationalen Behörden auf eine einen anderen Importeur betreffende Entscheidung - Art. 871 Abs. 2 und 6 sowie Art. 905 Abs. 2 und 6 der Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2015/C 138/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Vestel Iberia, SL (Madrid, Spanien) (Rechtssache T-249/12) und Makro autoservicio mayorista SA (Madrid) (Rechtssache T-269/12) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Keppenne)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González, abogado del Estado)

Gegenstand

Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2010) 22 final der Kommission vom 18. Januar 2010, mit dem festgestellt wird, dass in einem bestimmten Fall die nachträgliche Berücksichtigung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt und der Erlass dieser Abgaben nicht gerechtfertigt ist

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-249/12 und T-269/12 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

3.

Die Vestel Iberia, SL und die Makro autoservicio mayorista SA tragen die Kosten.

4.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 4.8.2012.