15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/13 |
Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — SNCF/Kommission
(Rechtssache T-242/12) (1)
((Staatliche Beihilfen - Durch Frankreich zur Verfügung gestellte Beihilfen zugunsten der Sernam SCS - Umstrukturierungsbeihilfen und Kapitalaufstockung, Gewährung von Bürgschaften und Forderungsverzicht gegenüber Sernam durch die SNCF - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe - Rückforderung - Wirtschaftliche Kontinuität - Kriterium des privaten Kapitalgebers))
(2016/C 059/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société nationale des chemins de fer français (SNCF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Beurier, O. Billard und V. Landes)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und B. Stromsky)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Colas und J. Gstalter, dann D. Colas und J. Rossi und schließlich D. Colas und J. Bousin)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Mory SA, in Liquidation, (Pantin, Frankreich) und Mory Team, in Liquidation, (Pantin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Vatier und F. Loubières)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/398/EU der Kommission vom 9. März 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.12522 (C 37/08) — Frankreich — Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ (ABl. L 195, S. 19).
Tenor
1. |
Die Klage der Société nationale des chemins de fer français (SNCF) wird abgewiesen. |
2. |
Die SNCF trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
4. |
Mory und Mory Team tragen ihre eigenen Kosten. |