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14.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/29 |
Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 — Advance Magazine Publishers/HABM — López Cabré (VOGUE)
(Rechtssache T-229/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke VOGUE - Ältere Gemeinschaftswortmarke VOGUE - Verwechslungsgefahr - Identität oder Ähnlichkeit der Waren - Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Ungenauigkeit der Markenanmeldung - Art. 26 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 - Regel 2 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung))
2014/C 112/37
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Advance Magazine Publishers, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: C. Aikens, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: V. Melgar)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Eduardo López Cabré (Barcelona, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 26. März 2012 (Sache R 1170/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Eduardo López Cabré und der Advance Magazine Publishers, Inc.
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 26. März 2012 (Sache R 1170/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Eduardo López Cabré und der Advance Magazine Publishers, Inc. wird aufgehoben, soweit mit ihr die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 18. März 2011 bestätigt wurde, dem Widerspruch für die Zubehörteile in Klasse 18 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung stattzugeben. |
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2. |
Im Übrigen wird der Antrag auf Aufhebung der in Nr. 1 dieses Tenors genannten Entscheidung zurückgewiesen. |
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3. |
Über den Antrag, dem Widerspruch nur stattzugeben, soweit er Regenschirme, Sonnenschirme und Zubehörteile für Regenschirme und Sonnenschirme betrifft, ist nicht zu entscheiden. |
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4. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |