20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/18


Klage, eingereicht am 30. Juli 2012 — ZZ/EIB

(Rechtssache F-82/12)

2012/C 319/35

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses, die Beschwerde des Klägers gegen das Ergebnis der zweiten Gesamtbeurteilung der im Jahre 2007 geleisteten Arbeit zurückzuweisen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 15. Februar 2012 aufzuheben, soweit der Beschwerdeausschuss

die Beschwerde gegen seinen Bericht für das Jahr 2007, der infolge der im Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. März 2011 in der Rechtssache F-59/09 entschiedenen Aufhebung des im Jahre 2008 erstellten Berichts im Jahre 2011 erstellt wurde, zurückgewiesen hat,

die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Empfehlung seiner Beförderung infolge der vom Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem genannten Urteil vom 8. März 2008 entschiedenen Aufhebung zurückgewiesen hat,

keine Beurteilung der Begründetheit durchgeführt und lediglich eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit vorgenommen hat, wodurch dem Kläger das Recht, eine zweite und effektive Beurteilung der geleisteten Arbeit zu erhalten, verweigert wurde;

die am 29. April 2008 beschlossenen Beförderungen aufzuheben, da die EIB es angesichts der ausdrücklichen Beurteilung seitens seiner Vorgesetzten versäumt hat, ihn bei den „Promotions from Function E to D“ zu berücksichtigen;

alle Akte aufzuheben, die mit diesen Entscheidungen zusammenhängen, Voraussetzung für diese sind und auf diesen beruhen, darunter der interne Bericht für 2007 und die ausdrückliche Beurteilung seitens seiner Vorgesetzten, auch insofern, als darin nicht die Note A oder B+ und die Beförderung des Klägers nach Funktionsgruppe D vorgeschlagen wird, und gegebenenfalls zuvor die Leitlinien für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären, zumindest soweit sie rechtswidrige quantitative Beschränkungen der Zahl der Beschäftigten einführen, die eine Beurteilung erhalten können, für die die Note A oder B+ vergeben wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.