20.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/18 |
Klage, eingereicht am 30. Juli 2012 — ZZ/EIB
(Rechtssache F-82/12)
2012/C 319/35
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses, die Beschwerde des Klägers gegen das Ergebnis der zweiten Gesamtbeurteilung der im Jahre 2007 geleisteten Arbeit zurückzuweisen
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 15. Februar 2012 aufzuheben, soweit der Beschwerdeausschuss
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die am 29. April 2008 beschlossenen Beförderungen aufzuheben, da die EIB es angesichts der ausdrücklichen Beurteilung seitens seiner Vorgesetzten versäumt hat, ihn bei den „Promotions from Function E to D“ zu berücksichtigen; |
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alle Akte aufzuheben, die mit diesen Entscheidungen zusammenhängen, Voraussetzung für diese sind und auf diesen beruhen, darunter der interne Bericht für 2007 und die ausdrückliche Beurteilung seitens seiner Vorgesetzten, auch insofern, als darin nicht die Note A oder B+ und die Beförderung des Klägers nach Funktionsgruppe D vorgeschlagen wird, und gegebenenfalls zuvor die Leitlinien für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären, zumindest soweit sie rechtswidrige quantitative Beschränkungen der Zahl der Beschäftigten einführen, die eine Beurteilung erhalten können, für die die Note A oder B+ vergeben wird; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |