URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

11. Dezember 2013

Alvaro Sesma Merino

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Zielvorgaben 2011/2012 — Nicht beschwerende Maßnahme — Unzulässige Klage“

Gegenstand:

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Zielvorgaben, die das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 dem Kläger gegenüber festgelegt hat, und Verurteilung des HABM, ihm Schadensersatz in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für die ihm entstandenen moralischen und immateriellen Schäden zu leisten

Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen. Herr Sesma Merino trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) verurteilt.

Leitsätze

Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Vorbereitende Maßnahme – Förmliche Festsetzung von Zielvorgaben für das kommende Jahr bei der Erstellung eines Beurteilungsberichts – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

Die Entscheidung, mit der eine Beurteilung endgültig erstellt wird, stellt eine beschwerende Maßnahme dar, wenn der beurteilte Beamte oder sonstige Bedienstete meint, dass seine Beurteilung wegen ungerechtfertigter ungünstiger Bewertungen rechtswidrig ist. Eine solche Entscheidung kann das Dienstverhältnis und die Laufbahn des betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten berühren, da sie seine beruflichen Zukunftsaussichten möglicherweise negativ beeinflusst. Folglich muss der Betroffene in die Lage versetzt werden, seine Meinung zu den Umständen, die bei der Begründung dieser Entscheidung zu seinen Lasten berücksichtigt wurden, in zweckdienlicher Weise zu äußern.

Dagegen stellt die Festsetzung von Zielvorgaben für das kommende Jahr einen wesentlichen Gesichtspunkt bei der Bewertung der Leistungen des Beamten oder sonstigen Bediensteten im folgenden Jahr und bei der Erstellung seiner Beurteilung in Bezug auf diese Zielvorgaben dar. Folglich kann im Rahmen eines Verfahrens zur Beurteilung der Verdienste die Entscheidung über die Festsetzung der Zielvorgaben erst nach Erstellung der Beurteilung für den Zeitraum, für die diese Zielvorgaben festgesetzt wurden, Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, da die Verwaltung erst ab diesem Zeitpunkt ihren endgültigen Standpunkt dazu, ob die Zielvorgaben für diesen Zeitraum erreicht wurden, einnehmen und aus ihr eventuell Konsequenzen für die Beurteilung der Leistungen des Klägers in seinem Beurteilungsbericht ziehen kann.

Die Festsetzung von Zielvorgaben stellt folglich nur eine vorbereitende Maßnahme dar, die der im folgenden Beurteilungsverfahren ergehenden endgültigen Entscheidung vorausgeht und für diese erforderlich ist.

(vgl. Randnrn. 24 bis 26 und 31)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 12. Juli 2005, De Bry/Kommission, T‑157/04, Randnr. 81

Gericht für den öffentlichen Dienst: 10. November 2009, N/Parlament, F‑71/08, Randnr. 51