URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)
16. September 2013 ( *1 )
„Öffentlicher Dienst — Allgemeines Auswahlverfahren — Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/204/10 — Auslese anhand von Befähigungsnachweisen — Ausschluss der Bewerber ohne konkrete Prüfung ihrer Bildungsvoraussetzungen und ihrer Berufserfahrung“
In den verbundenen Rechtssachen F‑23/12 und F‑30/12
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EAG auch für den EAG-Vertrag gilt,
Jérôme Glantenay, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Europäischen Kommission, wohnhaft in Brüssel (Belgien), sowie acht weitere Beamte, Bedienstete, ehemalige Bedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige der bzw. bei der Europäischen Kommission, deren Namen im Anhang aufgeführt sind,
Kläger in der Rechtssache F‑23/12,
und
Marco Cecchetto, Vertragsbediensteter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Rovigo (Italien),
Kläger in der Rechtssache F‑30/12,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und G. Gattinara als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. I. Rofes i Pujol sowie der Richterin I. Boruta (Berichterstatterin) und des Richters K. Bradley,
Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2013
folgendes
Urteil
1 |
Mit Klageschriften, die am 20. Februar 2012 unter dem Aktenzeichen F‑23/12 für Herrn Glantenay und acht weitere Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, und am 5. März 2012 unter dem Aktenzeichen F‑30/12 für Herrn Cecchetto bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/204/10, mit denen ihre jeweiligen Bewerbungen ausgeschlossen wurden. |
Rechtlicher Rahmen
Regelung für das Auswahlverfahren
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Art. 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt: „Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. …“ |
3 |
Art. 29 Abs. 1 des Statuts lautet: „Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs … … … eröffnet [die Anstellungsbehörde] das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt. Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen durchgeführt werden.“ |
4 |
Art. 5 des Anhangs III des Statuts betreffend das Auswahlverfahren lautet: „Der Prüfungsausschuss nimmt von den Unterlagen [der Bewerber, die die Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren nach Art. 28 Buchst. a, b und c des Statuts erfüllen,] Kenntnis und stellt das Verzeichnis der Bewerber auf, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen. Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen werden sämtliche in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zu den Prüfungen zugelassen. Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen legt der Prüfungsausschuss die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber fest und prüft die Befähigungsnachweise der Bewerber, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind. Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen bestimmt der Prüfungsausschuss, welche der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zur Prüfung zugelassen werden. Anschließend stellt der Prüfungsausschuss das in Artikel 30 des Statuts vorgesehene Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf; die Zahl der in diesem Verzeichnis aufgeführten [erfolgreichen Bewerber] muss nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten. Der Prüfungsausschuss leitet der Anstellungsbehörde das Verzeichnis der geeigneten Bewerber und einen mit Gründen versehenen Bericht zu, der gegebenenfalls die Bemerkungen der Ausschussmitglieder enthält.“ |
Bestimmungen der Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren – EPSO/AD/204/10
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Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. Oktober 2010 (ABl. C 292 A, S. 1) die Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren – EPSO/AD/204/10 zur Bildung einer Reserveliste von 40 erfolgreichen Bewerbern zur Besetzung freier Planstellen für Beamte der Funktionsgruppe AD 6 im Sachgebiet Verwaltung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds (im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens); die Bekanntmachung wurde berichtigt (ABl. C 318 A, S. 1). |
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Abschnitt IV der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens („Zulassung zum Auswahlverfahren und Einladung zum Assessment-Center“) lautet: „1. Verfahren In einem ersten Schritt wird anhand Ihrer Angaben im [elektronischen Bewerbungsformular] geprüft, ob Sie die allgemeinen und die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen und welche der bei den Auslesekriterien genannten Qualifikationen Sie nachweislich mitbringen.
Anschließend erstellt er anhand des Bewertungsergebnisses eine Rangfolge der Bewerber. Zum Assessment-Center werden höchstens dreimal so viele Bewerber eingeladen … wie gemäß dieser Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden [d. h. im vorliegenden Fall 120]. 2. Überprüfung der Angaben der Bewerber Im Anschluss an das Assessment-Center werden die Angaben der erfolgreichen Bewerber im [Online-Bewerbungsformular] verifiziert. [Das] EPSO prüft anhand der Belege, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, und der Prüfungsausschuss, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt und welche besonderen Qualifikationen vorhanden sind. Stellt sich dabei heraus, dass die Angaben durch die mitgelieferten Belege nicht bestätigt werden, wird der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. [sic]“ |
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Im Anhang der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens heißt es: „4. Auslesekriterien Bei der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen berücksichtigt der Prüfungsausschuss Folgendes: …
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Das elektronische Bewerbungsformular für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/204/10, das die Bewerber für die Bewerbung zwingend auszufüllen hatten, enthielt in der Rubrik „Talentfilter“ neun Fragen, bestehend jeweils aus zwei Teilen. Sie lauteten – in französischer Sprache – wie folgt: „Question 2 a: (Frage 2 a:) Avez-vous une formation complémentaire dans l’un des domaines suivants: – le développement régional; – l’emploi, la formation et l’éducation; – le développement rural et l’agriculture; – le secteur de la pêche? (Haben Sie eine Zusatzausbildung in einem der folgenden Bereiche: – Regionalentwicklung; – Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung; – ländliche Entwicklung und Landwirtschaft; – Fischerei?) Question 2 b: (Frage 2 b:) Si oui, veuillez indiquer le nom de l’institution qui a délivré la formation, le domaine et la durée de cette formation, le titre du diplôme/certificat obtenu. Veuillez également fournir une description détaillée sur le contenu de la formation. (Falls ja, bitte den Namen der betreffenden Bildungseinrichtung, den Bereich, die Ausbildungsdauer und die genaue Bezeichnung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung angeben. Beschreiben Sie ausführlich den Inhalt der Zusatzausbildung.) Question 3 a: (Frage 3 a:) Avez-vous une expérience professionnelle pertinente dans le domaine de la gestion, audit et contrôle ou évaluation des programmes et des projets soutenus par les fonds structurels/fonds de cohésion, ainsi que ceux soutenus par le Fonds européen agricole pour le développement rural (FEADER) et le fonds européen pour la pêche (FEP)? … (Haben Sie eine einschlägige Berufserfahrung in der Verwaltung, Prüfung, Kontrolle oder Bewertung von Programmen und Projekten, die aus Mitteln der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds sowie aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] und des Europäischen Fischereifonds [EFF] gefördert werden? …) Question 3 b: (Frage 3 b:) Si oui, veuillez indiquer le nom de l’employeur et la durée de l’expérience. Veuillez fournir une description détaillée de cette expérience ainsi que de la nature de vos tâches. (Falls ja, bitte den Namen des Arbeitgebers und die Dauer der Berufserfahrung angeben. Bitte beschreiben Sie diese Berufserfahrung und Ihre Aufgaben ausführlich). Question 4 a: (Frage 4 a:) Avez-vous une expérience professionnelle, telle que décrite au point 3 de l’annexe de l’avis de concours, au-delà des 3 ans exigés sous ce même point [, à savoir en matière d’application des règles et des procédures administratives, de conception, de gestion et mise en œuvre des programmes et/ou projets d’investissement financés à l’aide de fonds publics et privés ou de prêts, acquise après l’obtention du diplôme donnant accès au concours]? (Haben Sie eine über die in Punkt 3 des Anhangs der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verlangten drei Jahre hinausgehende einschlägige Berufserfahrung [Anwendung der Verwaltungsvorschriften und ‑verfahren, Konzeption, Verwaltung und Durchführung staatlicher/privater oder über Darlehen finanzierter Investitionsprogramme und/oder ‑projekte, die sich an den Erwerb der Bildungsvoraussetzungen anschließt, die zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigen]?) Question 4 b: (Frage 4 b:) Si oui, veuillez indiquer le nom de l’employeur et la durée de l’expérience. Veuillez fournir une description détaillée de cette expérience ainsi que de la nature de vos tâches. (Falls ja, bitte den Namen des Arbeitgebers und die Dauer der Berufserfahrung angeben. Bitte beschreiben Sie diese Berufserfahrung und Ihre Aufgaben ausführlich.) Question 5 a: (Frage 5 a:) Avez-vous une expérience professionnelle dans l’un des domaines d’intervention visés par les fonds concernés, notamment: – les infrastructures de transport, d’environnement, de télécommunications et d’énergie; – l’aménagement des zones urbaines et rurales; – les investissements productifs; – la recherche et l’innovation et le transfert de technologie; – l’accès des entreprises au crédit et l’ingénierie financière; – l’emploi, la formation et l’éducation; – le développement rural et l’agriculture; – le secteur de la pêche? ... (Haben Sie Berufserfahrung in einem der folgenden Interventionsbereiche der Fonds: – Verkehrs-, Umwelt-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur; – Raumplanung in städtischen und ländlichen Gebieten; – produktive Investitionen; – Forschung, Innovation und Technologietransfer; – Kapitalbeschaffung für Unternehmen und Finanz-Engineering; – Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung; – ländliche Entwicklung und Landwirtschaft; – Fischerei? …) Question 5 b: (Frage 5 b:) Si oui, veuillez indiquer le nom de l’employeur et la durée de l’expérience. Veuillez fournir une description détaillée de cette expérience ainsi que de la nature de vos tâches (Falls ja, bitte den Namen des Arbeitgebers und die Dauer der Berufserfahrung angeben. Bitte beschreiben Sie diese Berufserfahrung und Ihre Aufgaben ausführlich.) Question 6 a: (Frage 6 a:) Avez-vous une expérience de négociations dans une organisation nationale ou organisation internationale? (Haben Sie in einer nationalen oder internationalen Organisation erworbenes Verhandlungsgeschick?) Question 6 b: (Frage 6 b:) Si oui, veuillez spécifier quelle organisation nationale ou internationale vous avez représenté, les parties prenantes impliquées, l’objet des négociations ainsi que le rôle que vous y avez joué. (Falls ja, geben Sie bitte an, welche nationale oder internationale Organisation Sie vertreten haben, welche Verhandlungsparteien beteiligt waren, worum es bei den Verhandlungen ging und welche Rolle Sie dabei gespielt haben.) Question 7 a: (Frage 7 a:) Avez-vous une expérience dans la recherche académique ou dans l’enseignement dans l’un des domaines suivants: – le développement régional; – l’emploi, la formation et l’éducation; – le développement rural et l’agriculture; – le développement et la reconversion du secteur de la pêche? (Haben Sie Erfahrung in der akademischen Forschung oder Lehre in einem der folgenden Bereiche: – Regionalentwicklung; – Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung; – ländliche Entwicklung und Landwirtschaft; – Entwicklung und Umstellung des Fischereisektors?) Question 7 b: (Frage 7 b:) Si oui, veuillez indiquer le nom de l’institution, la durée ainsi que le sujet de votre enseignement ou de vos recherches. (Falls ja, bitte den Namen der Forschungs- oder Lehranstalt sowie die Dauer und den Gegenstand Ihrer Lehre bzw. Forschungen angeben.) Question 8 a: (Frage 8 a:) Avez-vous publié dans un ou plusieurs des domaines suivants: – le développement régional; – l’emploi, la formation et l’éducation; – le développement rural et l’agriculture; – le développement et la reconversion du secteur de la pêche? (Haben Sie in einem oder mehreren der folgenden Bereiche publiziert: – Regionalentwicklung; – Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung; – ländliche Entwicklung und Landwirtschaft; – Entwicklung und Umstellung des Fischereisektors?) Question 8 b: (Frage 8 b:) Si oui, veuillez indiquer les forums, les dates, les titres et/ou les sources pertinentes de publication. (Falls ja, bitte die betreffenden Veröffentlichungsforen, ‑daten, ‑titel und/oder ‑quellen angeben.) Question 9 a: (Frage 9 a:) Avez-vous une maîtrise en rapport avec l’expérience professionnelle telle que décrite au point 3 de l’annexe de l’avis de concours? (Haben Sie einen Master im Zusammenhang mit der unter Punkt 3 des Anhangs der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Berufserfahrung?) Question 9 b: (Frage 9 b:) Si oui, veuillez indiquer le titre exact de votre diplôme, le nom de l’établissement qui vous l’a délivré ainsi que la date à laquelle il a été délivré. (Falls ja, geben Sie bitte die genaue Bezeichnung Ihres Befähigungsnachweises, den Namen der Hochschule, die diesen ausgestellt hat und das Ausstellungsdatum an.) Question 10 a: (Frage 10 a:) Avez-vous un doctorat en rapport avec l’expérience professionnelle telle que décrite au point 3 de l’annexe de l’avis de concours? (Haben Sie einen Doktortitel im Zusammenhang mit der unter Punkt 3 des Anhangs der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Berufserfahrung?) Question 10 b: (Frage 10 b:) Si oui, veuillez indiquer le titre exact de votre diplôme, le nom de l’établissement qui vous l’a délivré ainsi que la date à laquelle il a été délivré. (Falls ja, geben Sie bitte die genaue Bezeichnung Ihres Befähigungsnachweises, den Namen der Hochschule, die diesen ausgestellt hat und das Ausstellungsdatum an.)“ |
Vorschriften zur Begründung der Zuständigkeit des EPSO und der Europäischen Kommission
9 |
Art. 2 des Beschlusses 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des EPSO (ABl. L 197, S. 53) lautet: „(1) Das [EPSO] übt die Befugnisse der Personalauswahl aus, die gemäß Artikel 30 Absatz 1 des Statuts sowie Anhang III des Statuts den Anstellungsbehörden der Organe, die den vorliegenden Beschluss unterzeichnet haben, übertragen worden sind. …“ |
10 |
Art. 4 des Beschlusses 2002/620 („Anträge und Beschwerden, Klagen“) bestimmt: „Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung der gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 übertragenen Befugnisse sind gemäß Artikel 91a des Statuts an das [EPSO] zu richten. Jede Klage aus diesem Bereich ist gegen die Kommission zu richten.“ |
Sachverhalt
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Die Kläger bewarben sich im allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/204/10. |
12 |
Am 14. Dezember 2010 wurden vom EPSO zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/204/10 (im Folgenden: Prüfungsausschuss) ernannt:
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Nach dem Rücktritt von Herrn P. Nicolas wurde am 20. Januar 2011 Herr E. Bokias als von der Verwaltung benanntes stellvertretendes Mitglied des Prüfungsausschusses ernannt. |
14 |
Auf den Sitzungen vom 7., 11., 14., 15., 16. und 24. Februar 2011 sowie vom 2. und 3. März 2011 gewichteten die Mitglieder des Prüfungsausschusses die einzelnen Kriterien, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegt und in den Fragen in der Rubrik „Talentfilter“ des Bewerbungsformulars übernommen worden waren (im Folgenden: Vorbereitungstreffen). |
15 |
Nach dem Rücktritt von Herrn C. Scano und Frau L. Casanovas wurden am 24. Februar 2011 Herr F. J. Alvarez Hidalgo und Frau M. F. Negru als von der Personalvertretung benannte ordentliche bzw. stellvertretende Mitglieder ernannt. |
16 |
Nach dem Rücktritt von Frau A. Serizier und Herrn M. Schelfhout wurden am 17. März 2011 Frau C. Sauvaget und Herr E. Rodriguez als von der Verwaltung benannte ordentliche bzw. stellvertretende Mitglieder ernannt. |
17 |
Zu einem unbestimmten Zeitpunkt zwischen dem 3. März und dem 13. April 2011 nahm der Prüfungsausschuss die in Abschnitt IV der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehene Auslese anhand von Befähigungsnachweisen vor. |
18 |
In einer ersten Phase der Auslese vergab der Prüfungsausschuss für jede positive Antwort auf den jeweils ersten Teil der in der Rubrik „Talentfilter“ des Bewerbungsbogens enthaltenen neun Fragen eine Punktzahl, die der auf den Vorbereitungstreffen festgesetzten Gewichtung der jeweiligen Frage entsprach. Danach bestimmte der Prüfungsausschuss eine Mindestpunktzahl, anhand deren eine Anzahl von Bewerbern ausgewählt werden konnte, die der Zahl 360 möglichst nahekam, einer Zahl, die – wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bestimmt – dem Dreifachen der zum Assessment-Center eingeladenen Bewerber entsprach. Unter Berücksichtigung der von den Bewerbern erreichten Punktzahl wurde die Mindestpunktzahl auf 16 festgelegt, was zur Folge hatte, dass nur 316 Bewerber zur zweiten Phase dieses Ausleseverfahrens anhand von Befähigungsnachweisen zugelassen wurden. |
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In einer zweiten Phase prüfte der Prüfungsausschuss zunächst, ob die Bildungsvoraussetzungen und die Berufserfahrung, wie von den Bewerbern in der Antwort auf den zweiten Teil der in der Rubrik „Talentfilter“ enthaltenen neun Fragen angegeben, relevant waren, und multiplizierte sodann die in der ersten Phase für die einzelnen positiven Antworten der Bewerber erreichte Punktzahl mit einem Faktor zwischen 0 und 4. Nach Abschluss dieses Vorgangs lud der Prüfungsausschuss zum Assessment-Center höchstens dreimal so viele Bewerber ein, wie gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in die Reserveliste aufgenommen werden sollten. |
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Mit Schreiben vom 13. April 2011 teilte das EPSO Herrn Bonagurio, Herrn Cecchetto, Herrn Gecse, Herrn Glantenay, Herrn Gorgol, Herrn Kalamees, Herrn Skrobich, Frau Venckunaite und Frau Załęska mit, dass die von ihnen erreichte Gesamtpunktzahl unter der Mindestpunktzahl von 16 liege, die der Prüfungsausschuss in der ersten Phase des Ausleseverfahrens anhand von Befähigungsnachweisen für jedes einzelne Kriterium im Anhang der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nach Gewichtung festgesetzt habe, und dass ihre Bewerbungen daher abgelehnt worden seien, ohne im Rahmen der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen zweiten Phase der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen geprüft worden zu sein. |
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Mit Schreiben vom 13. April 2011 wurde Frau Cruceru mitgeteilt, dass sie im Verzeichnis der zu den Prüfungen im Assessment-Center zugelassenen Bewerber nicht aufgeführt sei, da sie nach Abschluss der beiden Phasen der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen nur 27 Punkte erreicht habe, also weniger als die 34 Punkte, die an den letzten in das Assessment-Center eingeladenen Bewerber vergeben worden seien. |
22 |
Nachdem das EPSO am 20. April 2011 festgestellt hatte, dass mehr ständige Mitglieder bestellt worden waren als erforderlich, erklärte sich Herr D. Rapacciuolo bereit, als Mitglied des Prüfungsausschusses zurückzutreten. |
23 |
Am 29. April 2011 ernannte das EPSO „eine Reihe zusätzlicher nichtständiger Mitglieder des Prüfungsausschusses“, nämlich Herrn G. Groppi und Herrn N. Pipiliagkas als von der Personalvertretung benannte ordentliche Mitglieder sowie Herrn M. Robert und Herrn J. Perez Escanilla als von der Personalvertretung benannte stellvertretende Mitglieder. Die Kommission trägt vor, diese neuen Ernennungen seien im Anschluss an den Rücktritt von Herrn D. Rapacciuolo und Herrn F. J. Alvarez Hidalgo sowie von Frau M. F. Negru und Frau P. Stendera-Bzdela erfolgt. |
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Infolge des Rücktritts von Herrn J. Perez Escanilla wurde am 25. Mai 2011 Herr I. Sotirchos als von der Personalvertretung benanntes stellvertretendes Mitglied ernannt. |
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Am 27. Mai 2011 wurde das Verzeichnis der Mitglieder des Prüfungsausschusses veröffentlicht. |
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Mit Ausnahme von Herrn Kalamees und von Frau Załęska stellten die Kläger Anträge auf Überprüfung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses, mit denen ihre jeweiligen Bewerbungen ausgeschlossen wurden; die Anträge wurden jedoch zurückgewiesen. |
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Die Kläger legten gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, mit denen ihre Bewerbungen ausgeschlossen wurden, jeweils Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein. Die Beschwerden wurden von der Anstellungsbehörde mit Entscheidungen, die zwischen dem 9. und dem 25. November 2011 ergingen, zurückgewiesen. |
Verfahren und Anträge der Parteien
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In der Rechtssache F‑23/12 beantragen die Kläger,
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In der Rechtssache F‑30/12 beantragt der Kläger,
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Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 22. Mai 2012 sind die Rechtssachen F‑23/12 und F‑30/12 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. |
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Die Kommission hat eine beiden Rechtssachen gemeinsame Klagebeantwortung eingereicht. In dieser Klagebeantwortung beantragt sie,
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In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger in Beantwortung einer Frage des Gerichts erklärt, dass sie einen neuen Antrag auf Aufhebung aller Ergebnisse des Auswahlverfahrens stellen oder zumindest ihre Anträge erweitern wollten, da dieses Begehren schon in den Klageschriften geltend gemacht worden sei. |
Zum Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen
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In ihren Klageschriften beantragen die Kläger, vorab die Kommission anzuweisen, alle Protokolle der Zusammenkünfte der Referatsleiter des EPSO betreffend das Auswahlverfahren EPSO/AD/204/10 sowie alle Protokolle der Sitzungen des Prüfungsausschusses vorzulegen, die zwischen dem 9. Dezember 2010 und dem 27. Mai 2011 stattgefunden haben. Das Gericht hält sich jedoch angesichts der den Schriftsätzen der Parteien beigefügten Anlagen und der angeordneten prozessleitenden Maßnahmen für ausreichend unterrichtet, um über die Klage zu entscheiden, und beschließt, dem Antrag der Kläger nicht stattzugeben. |
Zu den Anträgen auf Aufhebung aller Ergebnisse des Auswahlverfahrens
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Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 35 der Verfahrensordnung nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden können und dass folglich eine Partei während des Verfahrens grundsätzlich keinen neuen Antrag stellen oder den Gegenstand des bestehenden Antrags erweitern kann, ohne dass der Streitgegenstand geändert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1965, Krawczynski/Kommission, 83/63). Nur bei Vorliegen einer neuen Tatsache, die einen Einfluss auf den Gegenstand der Klage haben könnte, wie insbesondere der Erlass einer Maßnahme, mit der die angefochtene Maßnahme während des Verfahrens aufgehoben und ersetzt wird, kann der Kläger seinen Antrag anpassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Randnr. 8). |
35 |
Im vorliegenden Fall haben die Kläger zwar in der Klagebegründung dargelegt, dass sie es für erforderlich halten, alle Ergebnisse des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen, doch ergibt sich entgegen den Ausführungen der Kläger hieraus nicht, dass sie damit in ihren Klageschriften Anträge auf Aufhebung aller Ergebnisse des Auswahlverfahrens gestellt hätten. |
36 |
Infolgedessen und auch angesichts des Umstands, dass nach ständiger Rechtsprechung der Streitgegenstand so klar und genau sein muss, dass er dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung ermöglicht (Beschluss des Gerichts vom 28. September 2011, Kyriazi/Kommission, F‑66/06, Randnr. 42), ist der Antrag auf Aufhebung aller Ergebnisse des Auswahlverfahrens als erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellt anzusehen. Da zudem die verspätete Antragstellung während des Verfahrens nicht durch das Eintreten neuer Tatsachen begründet wird, die einen Einfluss auf den Gegenstand der Klage haben könnten, ist dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. |
Zu den Anträgen auf Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses, mit denen die Bewerbungen der Kläger abgelehnt wurden
37 |
Zur Begründung ihrer Anträge, die sich gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses richten, mit denen ihre Bewerbungen abgelehnt wurden (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen), berufen sich die Kläger ausdrücklich auf drei Klagegründe, die gestützt werden auf:
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38 |
Was den ersten Klagegrund betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger drei Rügen geltend machen, denen gemeinsam ist, dass sie sich auf die Vorschriften über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren beziehen. Infolgedessen ist der erste Klagegrund dahin zu verstehen, dass er nicht nur auf einen Formfehler, sondern darüber hinaus auf den Verstoß gegen die Vorschriften über die Einrichtung und die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses gestützt wird. |
39 |
Was den zweiten und den dritten Klagegrund betrifft, geht aus den Schriftsätzen der Kläger hervor, dass mit Ausnahme der Rüge des offensichtlichen Beurteilungsfehlers die genannten Klagegründe dahin zu verstehen sind, dass mit ihnen die Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geltend gemacht wird. Die Ausführungen der Kläger zur Begründung der beiden Klagegründe zielen nämlich im Wesentlichen auf die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, soweit diese in der ersten Phase der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen den Ausschluss bestimmter Bewerber aufgrund allein der Zahl positiver Antworten vorsieht, die auf den jeweils ersten Teil der neun Fragen in der Rubrik „Talentfilter“ des Bewerbungsformulars gegeben werden, ohne dass der Prüfungsausschuss die Richtigkeit dieser Erklärungen kontrolliert und die Relevanz der Bildungsvoraussetzungen und der beruflichen Qualifikationen prüft. In Beantwortung einer vom Gericht gestellten Frage haben die Kläger im Übrigen bestätigt, dass der zweite und der dritte Klagegrund nur einen Klagegrund darstellten, mit dem die Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geltend gemacht werde. |
40 |
In der mündlichen Verhandlung schließlich haben die Kläger einen neuen Klagegrund geltend gemacht, mit dem ein Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gerügt wird, soweit die genannte Bekanntmachung vorsehe, dass der Prüfungsausschuss 360 Bewerber für die Teilnahme an der zweiten Phase des Ausleseverfahrens anhand von Befähigungsnachweisen habe auswählen müssen, er jedoch nur 316 ausgewählt habe. Unter Berücksichtigung des Kontextes der vorliegenden Rechtssache wird dieser Klagegrund daher vor dem Klagegrund geprüft, mit dem die Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geltend gemacht wird. |
41 |
Nach alledem sind die von den Klägern zur Stützung des Aufhebungsantrags geltend gemachten Klagegründe somit dahin zu verstehen, dass mit ihnen gerügt wird:
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Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Vorschriften über die Einrichtung und die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses
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Erstens machen die Kläger geltend, dass der Prüfungsausschuss nicht eingerichtet gewesen sei, als die Auslese anhand von Befähigungsnachweisen begonnen habe, und auch nicht, als über die Gewichtung der Auslesekriterien entschieden worden sei. |
43 |
Der für die Bewertung der Bewerber eines Auswahlverfahrens zuständige Prüfungsausschuss muss zwingend vor Beginn der Auslese der Bewerber eingerichtet sein; ein Prüfungsausschuss ist jedoch als eingerichtet anzusehen, sobald seine sämtlichen Mitglieder von der Anstellungsbehörde erstmals ernannt worden sind. Aufgrund des Rücktritts einzelner Mitglieder kann die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zwar Veränderungen unterliegen, doch kann sich dieser Umstand nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt auswirken, zu dem der Prüfungsausschuss als eingerichtet zu gelten hat. |
44 |
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Anstellungsbehörde sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses erstmals am 14. Dezember 2010 ernannt hatte. Die Gewichtung der Auslesekriterien erfolgte aber auf den Vorbereitungstreffen, und das Ausleseverfahren anhand von Befähigungsnachweisen fand zwischen dem 3. März und dem 14. April 2011 statt. Folglich ist die erste Rüge, die die Kläger zur Stützung des ersten Klagegrundes geltend gemacht haben, als sachlich unzutreffend zurückzuweisen. |
45 |
Zweitens werfen die Kläger dem EPSO vor, es habe die endgültige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses verspätet veröffentlicht, da diese erfolgt sei, nachdem das EPSO die angefochtenen Entscheidungen erlassen habe. |
46 |
Unterstellt, die Anstellungsbehörde wäre verpflichtet, die Zusammensetzung jedes Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren vor dem Beginn der Prüfungen zu veröffentlichen, so würde die Einhaltung dieser Verpflichtung keine wesentliche Förmlichkeit darstellen, deren Nichtbeachtung geeignet wäre, die Nichtigkeit der Entscheidungen eines Prüfungsausschusses nach sich zu ziehen, da sie sich weder auf diese Entscheidungen hätte auswirken können noch den Bewerbern eine Garantie hätte entziehen können. Zum einen kann das Wissen darum, wer Mitglied eines Prüfungsausschusses ist, die Erfolgsaussichten eines Bewerbers nicht beeinflussen, da die Auslese der Bewerber anhand der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Kriterien, nicht aber nach Maßgabe der Identität der Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt. Zum anderen soll zwar das Verzeichnis der Mitglieder eines Prüfungsausschusses den Bewerbern die Möglichkeit geben, sich zu vergewissern, dass in der Person des einen oder anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses, dem sie sich stellen, keine Interessenkonflikte bestehen, doch behaupten die Kläger nicht, dass es vorliegend einen solchen Interessenkonflikt gegeben habe. Allgemein gilt zudem, dass die verspätete Veröffentlichung des Verzeichnisses der Mitglieder eines Prüfungsausschusses nicht geeignet ist, den Bewerbern eine Garantie zu entziehen, da diesen stets die Möglichkeit bleibt, sich auf einen etwaigen Interessenkonflikt in einer späteren Klage zu berufen, die gegen die Entscheidung des genannten Prüfungsausschusses gerichtet ist, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen. |
47 |
Jedenfalls genügt für die Zurückweisung der zweiten Rüge der Hinweis, dass sich im vorliegenden Fall eine Verpflichtung des EPSO zur Veröffentlichung der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses weder aus dem Statut noch aus der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ergibt. |
48 |
Drittens machen die Kläger geltend, dass der Prüfungsausschuss nicht mit einer hinreichenden Anzahl von Mitgliedern besetzt gewesen sei bzw. dass es ihm zumindest an Beständigkeit gefehlt habe. |
49 |
Insoweit ist zwar entschieden worden, dass angesichts der vergleichenden Wertung in einem Auswahlverfahren die Anwesenheit aller Mitglieder des Prüfungsausschusses oder zumindest die Aufrechterhaltung einer gewissen Beständigkeit in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses erforderlich ist, um den Bewerbern bei einer mündlichen Prüfung die Kohärenz und die Objektivität der Bewertungen zu gewährleisten (vgl. insbesondere Urteile des Gerichts vom 29. September 2010, Brune/Kommission, F‑5/08, Randnr. 41, und Honnefelder/Kommission, F‑41/08, Randnr. 36), doch erscheint die Aufrechterhaltung dieser Beständigkeit nicht erforderlich, um die Grundsätze der Gleichbehandlung bei schriftlichen Prüfungen einzuhalten. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das nicht anwesend war, als die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses die Kopie der Prüfungsarbeit eines Bewerbers überprüften, kann nämlich, wenn es dies für erforderlich hält, die genannte Kopie im Nachhinein prüfen, um sie mit anderen zu vergleichen, und sich sodann an der Bewertung aktiv beteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Januar 2005, Roccato/Kommission, T‑267/03, Randnr. 38). |
50 |
Da im vorliegenden Fall ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das nicht anwesend war, als seine Kollegen die elektronischen Bewerbungsformulare prüften, diese gegebenenfalls nachträglich prüfen konnte, war die Aufrechterhaltung einer gewissen Beständigkeit in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, wie sie für die mündlichen Prüfungen gefordert wird, nicht erforderlich. Folglich ist die dritte Rüge, die die Kläger zur Stützung des ersten Klagegrundes erhoben haben, als unbegründet zurückzuweisen. |
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Nach alledem ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. |
Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler
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Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung die Darstellung der Klagegründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten muss. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Rüge daher erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich ein Kläger stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden kann (Urteil des Gerichts vom 10. November 2011, Merhzaoui/Rat, F‑18/09, Randnr. 43). Im vorliegenden Fall beziehen sich die Kläger zwar auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, legen jedoch nicht dar, in welcher Hinsicht der Verfasser der angefochtenen Entscheidungen, d. h. der Prüfungsausschuss, einen solchen materiellen Rechtsfehler begangen haben soll. Der zweite Klagegrund ist somit mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig zurückzuweisen. |
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens
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In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger einen neuen Klagegrund geltend gemacht, mit dem gerügt wird, der Prüfungsausschuss habe dadurch gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstoßen, dass er zur zweiten Phase des Ausleseverfahrens nur 316 Bewerber zugelassen habe, obwohl es nach der Bekanntmachung 360 hätten sein müssen. |
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Vorab ist festzustellen, dass nach Art. 43 Abs. 1 der Verfahrensordnung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach dem ersten Schriftsatzwechsel nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (Urteil Merhzaoui/Rat, Randnr. 36). Da im vorliegenden Fall die Kläger ihren Klagegrund auf einen Grund stützen, der während des Verfahrens zutage getreten ist, nämlich darauf, dass nur 316 Bewerber zur Teilnahme an der zweiten Phase des Ausleseverfahrens anhand von Befähigungsnachweisen zugelassen wurden, ist dieser Klagegrund als zulässig anzusehen. |
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Im Hinblick auf die Begründetheit des Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass zum einen zwar die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorsieht, dass in der zweiten Phase des Ausleseverfahrens anhand von Befähigungsnachweisen dreimal so viele Bewerbungen geprüft werden, wie Bewerber zum Assessment-Center eingeladen werden, jedoch klarstellt, dass es sich nicht um eine zwingende, sondern um eine „ungefähre“ Zahlenangabe handelt. Zum anderen geht aus der genannten Bekanntmachung ausdrücklich hervor, dass zum Assessment-Center „höchstens dreimal so viele Bewerber eingeladen [werden]“, wie gemäß der Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden. Da somit die Anzahl der Bewerbungen, die in der zweiten Phase des Ausleseverfahrens anhand von Befähigungsnachweisen geprüft werden, von der Anzahl der Bewerber abhängt, die zum Assessment-Center eingeladen werden können, wollte die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens stillschweigend, aber notwendigerweise die Anzahl der in der zweiten Phase des Ausleseverfahrens geprüften Bewerbungen als nicht zwingend festlegen. |
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Für diese Feststellung spricht im Übrigen der Umstand, dass das Ausleseverfahren anhand von Befähigungsnachweisen so gestaltet ist, dass die Anzahl von Bewerbern, die zur zweiten Phase des Ausleseverfahrens anhand von Befähigungsnachweisen zugelassen werden, von einer Mindestpunktzahl abhängt, die erst bestimmt werden kann, wenn alle Bewerber bekannt sind, da diese Mindestpunktzahl sich nach der Anzahl der Bewerber und der Anzahl von Punkten richtet, die die Bewerber gemäß ihren Antworten auf den jeweils ersten Teil der Fragen in der Rubrik „Talentfilter“ des elektronischen Bewerbungsformulars erreichen. |
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Folglich ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum vierten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens
– Vorbringen der Parteien
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Die Kläger tragen vor, die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bezüglich der ersten Phase des Ausleseverfahrens anhand von Befähigungsnachweisen seien rechtswidrig, weil sie zu dem Ausschluss von Bewerbern allein aufgrund der Anzahl positiver Antworten in der Rubrik „Talentfilter“ des elektronischen Bewerbungsformulars geführt hätten. Der Ausschluss ohne konkrete Prüfung der Befähigungsnachweise und Qualifikationen durch den Prüfungsausschuss verstoße erstens gegen Art. 27 des Statuts, dem zufolge mit einem Auswahlverfahren die Einstellung von Personen angestrebt werde, die in Bezug auf Befähigung und Leistung höchsten Ansprüchen genügten, sowie gegen Art. 5 des Anhangs III des Statuts, wie er von der Rechtsprechung ausgelegt worden sei, wonach der Prüfungsausschuss die Befähigungsnachweise der Bewerber einer konkreten Prüfung zu unterziehen habe, zweitens gegen die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Anstellungsbehörde und dem Prüfungsausschuss, wie sie sich aus Anhang III des Statuts ergebe, und drittens gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die streitigen Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zur Folge hätten, dass Bewerber mit denselben Befähigungsnachweisen und denselben Qualifikationen wie andere Bewerber, die zur zweiten Phase zugelassen worden seien, nach der ersten Phase allein deswegen ausgeschlossen worden seien, weil sie aufgrund mangelnder Eindeutigkeit zu dem Ergebnis gelangt seien, dass sie den geforderten Voraussetzungen nicht genügten. |
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Die Kläger machen ferner geltend, es mangele den Auswahlkriterien, auf die sich die Fragen bezögen, an Klarheit. Das elektronische Bewerbungsformular verwende in seiner englischen Fassung den Begriff „master“, während es in der französischen Fassung auf den Begriff „maîtrise“ abstelle. Zudem benutze das genannte Formular die Begriffe „enseignement“ (Lehre) und „publications“ (Veröffentlichungen), obwohl diese Begriffe missverständlich seien. |
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Die Kommission erwidert, der Klagegrund sei insgesamt unzulässig, weil die Kläger die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht fristgemäß im Wege der Klage angefochten hätten und sie aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung nicht im Wege der Einrede in Frage stellen könnten. Auch sei die Rüge eines Verstoßes gegen die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Prüfungsausschuss und der Anstellungsbehörde unzulässig, weil die Kläger sie nicht im vorgerichtlichen Stadium erhoben hätten. In ihren Beschwerden hätten die Kläger nämlich einzig und allein die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen gerügt, nicht hingegen die formelle Rechtmäßigkeit, zu der die streitige Rüge gehöre, weil sie die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses betreffe. |
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In der Sache macht die Kommission bezüglich des Vorbringens, die angewandte Auslesemethode verstoße gegen Art. 27 des Statuts, geltend, sie verfüge über ein weites Ermessen bei der Entscheidung über die Organisationsweise eines Auswahlverfahrens. Sie ist der Auffassung, dass der Ausschluss bestimmter Bewerber auf der Grundlage der Anzahl positiver Antworten, die auf Fragen zu Bildungsvoraussetzungen und Berufserfahrungen gegeben würden, eine geeignete Auslesemethode sei, da sie eine gezielte Auslese der Bewerber ermögliche, und zwar in einem sehr spezifischen Bereich. Überdies sei die Einführung dieser Methode im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, da in Anbetracht der großen Zahl von Bewerbern, die sich zum Auswahlverfahren gemeldet hätten, vom Prüfungsausschuss nicht habe verlangt werden können, von Beginn des Ausleseverfahrens an sämtliche Bewerbungsunterlagen zu prüfen. Zwar habe bei diesem Ausleseverfahren die Gefahr bestanden, dass einige der besten Bewerber ausgeschlossen würden, weil sie bestimmte Fragen nicht positiv beantworteten, für die sie gleichwohl die aufgestellten Kriterien erfüllt hätten. Die Bewerber hätten jedoch am besten beurteilen können, ob sie bestimmte Fragen positiv hätten beantworten müssen, wohl wissend, dass sie die Fragen sowie ihre Bildungsvoraussetzungen und Berufserfahrungen in jedem Fall flexibel auszulegen hätten. Was den Umstand angehe, dass der Prüfungsausschuss die Relevanz der Erklärungen der Bewerber erst in der zweiten Phase des Auslese anhand von Befähigungsnachweisen kontrolliere, ist die Kommission der Ansicht, dass dieser Umstand auf die Rechtmäßigkeit der Auslesemethode keinen Einfluss habe, da dies nichts an der Tatsache ändere, dass aufgrund der Kontrolle eine Person, die bestimmte Fragen zu Unrecht positiv beantwortet habe, nicht habe davon ausgehen können, zum Assessment-Center eingeladen zu werden. Zum Vorbringen der Kläger bezüglich der Ausübung der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses trägt die Kommission vor, die angefochtenen Entscheidungen seien vom Prüfungsausschuss tatsächlich erlassen worden und dieser habe seine Zuständigkeit ausgeübt, indem er über die Gewichtung der Fragen entschieden und die Antworten der Bewerber rechnerisch bewertet habe. |
62 |
Was die Ausführungen der Kläger zu einem eventuellen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung betrifft, macht die Kommission geltend, diese Rüge sei unbegründet, da die Kläger, anders als die zur zweiten Phase zugelassenen Bewerber, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hätten. |
63 |
Bezüglich der fehlenden Klarheit bestimmter Kriterien bestreitet die Kommission, dass diese Kriterien missverständlich seien. Das elektronische Bewerbungsformular verwende in seiner französischen Fassung zwar den Begriff „maîtrise“, doch könne es nach dem Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in Anbetracht des Umstands, dass sich der Begriff auf den Abschluss eines Graduiertenstudiums beziehe, kein Missverständnis geben. Dasselbe gelte für den Begriff „enseignement“ (Lehre). Aus dem Umstand, dass das elektronische Bewerbungsformular keinerlei Angaben dazu mache, dass es sich um eine akademische Lehre handeln müsse, während eine solche Klarstellung in Bezug auf die erwartete Erfahrung in der Forschung erfolgt sei, hätten die Kläger entnehmen können, dass die angeführte Lehre nicht zwingend eine solche im universitären Bereich habe sein müssen. Bezüglich des Kriteriums der „publications“ (Veröffentlichungen) hätten die Kläger nicht dargelegt, worin insoweit ein Missverständnis bestanden habe. |
64 |
Selbst wenn schließlich die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens rechtswidrig wäre, seien die angefochtenen Entscheidungen nicht aufzuheben, da ein Verfahrensverstoß, auf den sich die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit beziehe, zur Rechtswidrigkeit der genannten Entscheidungen nur führen könne, wenn feststehe, dass die Entscheidungen ohne diesen Verfahrensverstoß einen anderen Inhalt hätten haben können. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger indessen nicht dargetan, dass sie zur zweiten Phase des Ausleseverfahrens anhand von Befähigungsnachweisen dann zugelassen worden wären, wenn der Prüfungsausschuss ihre Bewerbungsunterlagen konkret geprüft hätte. |
– Würdigung durch das Gericht
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Was zunächst die Einrede der Unzulässigkeit betrifft, die die Kommission gegenüber sämtlichen Klagegründen erhoben hat und mit der sie sich darauf beruft, dass die Kläger die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht fristgemäß angefochten hätten, genügt für die Zurückweisung dieser Einrede der Hinweis, dass ein Kläger mit einer gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses gerichteten Klage jeden Rechtsverstoß geltend machen kann, zu dem es im Laufe des Auswahlverfahrens gekommen ist, einschließlich solcher, die auf den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. August 1995, Kommission/Noonan, C‑448/93 P, Randnr. 17). Solange nämlich die Bewerbungen der Kläger vom Prüfungsausschuss nicht zurückgewiesen waren, blieb ihr Rechtsschutzinteresse an einer Klage gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ungewiss, so dass ihnen nicht zur Last gelegt werden kann, die genannte Bekanntmachung innerhalb der Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts nicht angefochten zu haben. |
66 |
Was schließlich die Einrede der Unzulässigkeit betrifft, die gegen die Rüge gerichtet ist, mit der geltend gemacht wird, die erste Phase der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen verstoße gegen die Vorschriften der Verteilung von Zuständigkeiten zwischen dem Prüfungsausschuss und der Anstellungsbehörde, ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Übereinstimmung verbietet, dass die Klage den Grund der Beschwerde ändert, wobei der Begriff „Grund“ weit auszulegen ist. Bei einem Aufhebungsantrag ist unter „Grund des Rechtsstreits“ das Bestreiten der materiellen oder das Bestreiten der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu verstehen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, Mandt/Parlament, F‑45/07, Randnr. 119). |
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Die Kommission stützt sich für ihre Auffassung, dass die oben genannte Rüge unzulässig sei, auf die Prämisse, dass die Rüge auf die Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Handlung abstelle und es sich daher um einen formellen Rechtsfehler handele, während es sich bei den Fehlern, auf die sich die Kläger in ihren Beschwerden berufen hätten, allein um materielle Rechtsfehler handele. |
68 |
Die Prämisse, auf die die Kommission ihre Ausführungen stützt, ist jedoch unzutreffend. Die Kläger stellen nicht die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses für den Erlass der angefochtenen Entscheidungen in Frage, sondern machen im Wesentlichen geltend, dass die Anstellungsbehörde nicht eine Auslesemethode vorsehen dürfe, die allein auf die Anzahl positiver Antworten der Bewerber auf Fragen zu ihren Bildungsvoraussetzungen und Berufserfahrungen abstelle, ohne dass die konkrete Prüfung der Relevanz der genannten Befähigungsnachweise und Berufserfahrungen durch den Prüfungsausschuss vorgesehen werde. Die Rüge der Kläger bezieht sich somit auf die materielle, nicht aber auf die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen. Infolgedessen kann die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit, da die Kläger in ihren Beschwerden unstreitig zumindest einen materiellen Rechtsfehler geltend gemacht haben, zurückgewiesen werden, ohne dass für jede der genannten Beschwerden geprüft zu werden braucht, ob in ihnen eine Einrede in Bezug auf die formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen erhoben wurde. |
69 |
Bezüglich der Begründetheit des Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass die Organisation eines Auswahlverfahrens der Besetzung von Planstellen eines Organs dienen soll und dass es somit, wie insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Anhangs III des Statuts hervorgeht, Aufgabe der Anstellungsbehörde ist, die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu erstellen und dazu im Hinblick auf die Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und, ganz allgemein, auf das dienstliche Interesse die am besten geeignete Methode für die Auslese der Bewerber festzulegen (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006, Blackler/Parlament, T‑420/04, Randnr. 45). |
70 |
Ungeachtet der Anzahl von Personen, die sich im betreffenden Auswahlverfahren bewerben können, findet jedoch die Ausübung dieses Ermessens ihre Grenzen zwingend in den geltenden Vorschriften und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Daher muss die von der Anstellungsbehörde gewählte Methode erstens nach Art. 27 des Statuts die Einstellung von Personen anstreben, die in Bezug auf Befähigung und Leistung höchsten Ansprüchen genügen, zweitens nach Art. 5 des Anhangs III des Statuts einem unabhängigen Prüfungsausschuss die Aufgabe vorbehalten, in jedem Einzelfall zu bewerten, ob die vorgelegten Befähigungsnachweise oder die Berufserfahrung des einzelnen Bewerbers dem vom Statut und der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderten Niveau entsprechen (Urteil Blackler/Parlament, Randnr. 23), und drittens zu einer kohärenten und objektiven Auslese führen. |
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Im vorliegenden Fall bestand die Methode für die Auslese anhand von Befähigungsnachweisen, die die Anstellungsbehörde in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für die erste Phase verwendete, darin, die Kläger anhand eines Fragebogens zu fragen, ob sie ihrer Meinung nach eine Reihe von Voraussetzungen bezüglich ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung erfüllten, und sodann anhand der Antworten aller Bewerber eine Mindestpunktzahl festzulegen, unterhalb deren die Bewerber ausgeschlossen wurden, die eine ausreichende Anzahl positiver Antworten, die nach Gewichtung in Form von Punkten rechnerisch erfasst waren, nicht erreichten. In dieser Ausgestaltung verstößt die Methode gegen die Vorschriften des Statuts sowie gegen die für die Auswahlverfahren geltenden allgemeinen Grundsätze. |
72 |
Aus Art. 5 Abs. 1 und 3 des Anhangs III des Statuts ergibt sich nämlich, dass dem Prüfungsausschuss bei einer Auslese anhand von Befähigungsnachweisen die Prüfung obliegt, ob die Bildungsvoraussetzungen und Erfahrungen der Bewerber den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Dezember 2011, Kommission/Pachtitis, T‑361/10 P, Randnr. 43, und Kommission/Vicente Carbajosa u. a., T‑6/11 P, Randnr. 58). Die für die erste Phase geltende Auslesemethode weist jedoch dem Prüfungsausschuss nur die Aufgabe zu, die einzelne Frage zu gewichten, sodann die Anzahl der von jedem Bewerber erreichten Punkte rechnerisch zu erfassen und schließlich anhand der Anzahl der in dieser ersten Phase am Auswahlverfahren teilnehmenden Personen sowie der Anzahl der von diesen erreichten Punkte die Mindestpunktzahl festzulegen, die für die Zulassung zur zweiten Phase des Ausleseverfahrens anhand von Befähigungsnachweisen erforderlich ist. |
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Diese Methode sieht dagegen nicht vor, dass der Prüfungsausschuss die Relevanz der Befähigungsnachweise und der Berufserfahrungen der Bewerber kontrolliert. Eine derartige Methode führt aber zwangsläufig dazu, dass die genannten Bewerber nicht entsprechend der Relevanz ihrer Bildungsvoraussetzungen oder ihrer Berufserfahrungen ausgewählt werden, sondern entsprechend der Vorstellung, die die Bewerber von diesen haben, was keinen hinreichend objektiven Umstand darstellt, der die Auswahl der besten Bewerber oder die Kohärenz der getroffenen Auswahl sicherstellen würde. |
74 |
Ferner hing nach der vorliegend vom EPSO angewandten Auslesemethode die Anzahl der Punkte, die ein Bewerber erreichen musste, damit seine Unterlagen in der zweiten Phase geprüft wurden, von der Punktzahl der anderen Bewerber ab. Ein Bewerber konnte daher allein aufgrund des Umstands ausgeschlossen werden, dass andere Bewerber bestimmte Fragen infolge einer für sie außerordentlich günstigen Auslegung der aufgestellten Kriterien, infolge eines fehlerhaften Verständnisses der Fragen oder einer fehlerhaften Beurteilung des Wertes ihrer Bildungsvoraussetzungen oder Berufserfahrungen positiv beantwortet hatten, da jede der gestellten Fragen seitens des Bewerbers eine sehr subjektive Beurteilung der Relevanz seiner Bildungsvoraussetzungen oder seiner Berufserfahrung verlangt (vgl. insbesondere, was die für die Bewertung der Relevanz einer Qualifikation oder einer Berufserfahrung gelegentlich erforderliche sehr genaue Beurteilung angeht, Urteil des Gerichts vom 24. April 2013, CB/Kommission, F‑73/11, Randnrn. 50 bis 52). Insofern ist somit ebenfalls festzustellen, dass die genannte Auslesemethode die Kohärenz und die Objektivität der Bewertungen nicht hinreichend gewährleistet. |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegend vom EPSO angewandte Auslesemethode von den Methoden unterscheidet, die in anderen Auswahlverfahren, mit denen das Gericht befasst war und die nicht aufgehoben wurden, vorgesehen wurden. Auch wenn nämlich in bestimmten Auswahlverfahren Bewerbungen zwar vor den ersten Prüfungen aus Gründen zurückgewiesen werden, die mit der Relevanz der angegebenen Bildungsvoraussetzungen und Berufserfahrungen im Zusammenhang stehen, werden in diesen Auswahlverfahren die Entscheidungen, bestimmte Bewerber zurückzuweisen, gleichwohl vom Prüfungsausschuss getroffen, nachdem dieser die Relevanz der angegebenen Bildungsvoraussetzungen und Berufserfahrungen konkret geprüft hat. Zwar können in diesen Auswahlverfahren, in denen die Richtigkeit der Angaben der Bewerber erst am Ende des Auswahlverfahrens geprüft wird, bestimmte Bewerber zu den ersten Prüfungen auch aufgrund fehlerhafter Erklärungen zugelassen werden, doch ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Auswahlverfahren die Anzahl der Bewerber, die zu den ersten Prüfungen zugelassen werden können, nicht beschränkt ist, so dass ein eventueller Irrtum oder Betrug dieser Bewerber, anders als im fraglichen Auswahlverfahren, nur äußerst geringe Auswirkungen auf die anderen Bewerber haben kann. |
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Folglich ist festzustellen, dass die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bezüglich der ersten Phase des Ausleseverfahrens anhand von Befähigungsnachweisen die Rechte des Prüfungsausschusses willkürlich beschränken, indem sie den Ausschluss bestimmter Bewerber vorsehen, weil deren Bildungsvoraussetzungen und Berufserfahrungen nicht hinreichend relevant sind, ohne dass diese Relevanz vom Prüfungsausschuss konkret geprüft wird. Sie sind daher als rechtswidrig anzusehen. |
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Da die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Bewerbungen von Herrn Bonagurio, Herrn Cecchetto, Herrn Gecse, Herrn Glantenay, Herrn Gorgol, Herrn Kalamees, Herrn Skrobich, Frau Venckunaite und Frau Załęska von dem Auswahlverfahren auszuschließen, auf der Grundlage der Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bezüglich der ersten Phase des Ausleseverfahrens anhand von Befähigungsnachweisen erlassen wurden, sind sie aufzuheben. Entgegen den Ausführungen der Kommission nämlich zieht die im Wege der Einrede geltend gemachte Rechtswidrigkeit einer Handlung, auf deren Grundlage eine Entscheidung erlassen wurde, als Konsequenz die Rechtswidrigkeit der genannten Entscheidung nach sich. |
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Zwar ist ein Aufhebungsantrag zurückzuweisen, wenn offensichtlich ist, dass bei Aufhebung einer Entscheidung eine mit der ersten Entscheidung identische neue Entscheidung zwingend erlassen werden müsste (Urteile des Gerichts vom 4. Februar 2010, Wiame/Kommission, F‑15/08, Randnr. 27, und entsprechend vom 29. September 2011, Bowles u. a./EZB, F‑114/10, Randnr. 64), doch lässt sich im vorliegenden Fall nichts für einen rechtlich hinreichenden Nachweis entnehmen, dass bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zwingend neue Entscheidungen erlassen würden, die mit den ersten Entscheidungen identisch wären. Da nämlich insbesondere die zu erreichende Mindestpunktzahl unter Berücksichtigung der Antworten der anderen Bewerber festgesetzt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass, wenn der Prüfungsausschuss, wie es hätte sein sollen, die Relevanz der Bildungsvoraussetzungen und Berufserfahrungen aller Bewerber geprüft hätte, Herr Bonagurio, Herr Cecchetto, Herr Gecse, Herr Glantenay, Herr Gorgol, Herr Kalamees, Herr Skrobich, Frau Venckunaite und Frau Załęska eine über der festgelegten Mindestpunktzahl liegende Anzahl von Punkten erreicht hätten. |
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Was Frau Cruceru betrifft, macht diese nicht geltend, dass sich die Rechtswidrigkeit der ersten Phase des Ausleseverfahrens anhand von Befähigungsnachweisen oder die fehlende Klarheit bestimmter Auslesekriterien auf ihre in der zweiten Phase des Ausleseverfahrens anhand von Befähigungsnachweisen bestehenden Erfolgsaussichten ausgewirkt habe. Sie hat ferner auf Befragung im Wege prozessleitender Maßnahmen erklärt, dass der für sie einzig relevante Klagegrund der erste Klagegrund sei, nämlich der Verstoß gegen die Vorschriften über die Einrichtung und Arbeitsweise des Prüfungsausschusses. Da dieser Klagegrund zurückgewiesen worden ist, ist ihre Klage folglich abzuweisen. |
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In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass zwar bestimmte Bewerber zu Unrecht Fragen positiv beantworten konnten, obwohl sie die vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich nicht erfüllten, doch konnte sich dieser Umstand nicht auf die Erfolgsaussichten von Frau Cruceru auswirken, da der Prüfungsausschuss in der zweiten Phase die Relevanz der Antworten der Bewerber prüfte und damit die von den Bewerbern eventuell begangenen Fehler insoweit neutralisieren konnte. Wenn umgekehrt Bewerber bestimmte Fragen infolge der angeblich mangelnden Klarheit negativ beantworteten, obwohl sie die aufgestellten Voraussetzungen erfüllten, konnte dieser Umstand die Anzahl der von diesen anderen Bewerbern erreichten Punkte nur verringern und folglich die für die Einladung in das Assessment-Center erforderliche Mindestpunktzahl senken. Da Frau Cruceru weder in der Klageschrift noch in ihrer Beschwerde geltend macht, dass sich die fehlende Klarheit auf ihre eigenen Antworten ausgewirkt habe, ist festzustellen, dass die angeblich fehlende Klarheit sie nicht benachteiligen konnte. |
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Nach alledem ist den Klagen von Herrn Bonagurio, Herrn Cecchetto, Herrn Gecse, Herrn Glantenay, Herrn Gorgol, Herrn Kalamees, Herrn Skrobich, Frau Venckunaite und Frau Załęska stattzugeben, und die Klage von Frau Cruceru ist abzuweisen. |
Kosten
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Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels ihres Zweiten Titels auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. |
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Aus den vorstehend angeführten Gründen ergibt sich, dass dem Antrag der Kläger nur in Bezug auf Herrn Bonagurio, Herrn Cecchetto, Herrn Gecse, Herrn Glantenay, Herrn Gorgol, Herrn Kalamees, Herrn Skrobich, Frau Venckunaite und Frau Załęska stattzugeben und der Antrag von Frau Cruceru zurückzuweisen ist. Unter diesen Umständen sind der Kommission neun Zehntel ihrer eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Bonagurio, Herrn Cecchetto, Herrn Gecse, Herrn Glantenay, Herrn Gorgol, Herrn Kalamees, Herrn Skrobich, Frau Venckunaite und Frau Załęska aufzuerlegen; Frau Cruceru hat ihre eigenen Kosten sowie ein Zehntel der Kosten der Kommission zu tragen. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Rofes i Pujol Boruta Bradley Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 2013. Die Kanzlerin W. Hakenberg Die Präsidentin M. I. Rofes i Pujol |
ANHANG
Davide Bonagurio, Vertragsbediensteter, wohnhaft in Brüssel (Belgien),
Irina Cruceru, abgeordnete nationale Sachverständige, wohnhaft in Brüssel,
Attila Gecse, Beamter, wohnhaft in Brüssel,
Błażej Gorgol, Beamter, wohnhaft in Brüssel,
Alar Kalamees, Bediensteter auf Zeit, wohnhaft in Tallinn (Estland),
Krzysztof Skrobich, Bediensteter auf Zeit, wohnhaft in Brüssel,
Indre Venckunaite, Vertragsbedienstete, wohnhaft in Brüssel,
Magdalena Załęska, abgeordnete nationale Sachverständige, wohnhaft in Brüssel.
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.