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7.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 410/39 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2016 — Poniskaitis/Kommission
(Rechtssache F-152/12) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Vorschläge für die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren - Nicht beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit der Klage - Antrag auf Entscheidung über eine Vorfrage - Art. 83 der Verfahrensordnung))
(2016/C 410/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jonas Poniskaitis (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und S. Orlandi, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi, daraufhin Rechtsanwälte J.-N. Louis und S. Orlandi, schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Martin und G. Gattinara, dann J. Currall und G. Gattinara, daraufhin G. Gattinara, schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Anrechnung der vor dem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorzunehmen
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Jonas Poniskaitis trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten zu tragen, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
(1) ABl. C 71 vom 9.3.2013, S. 30.