1.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/21


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2013 — Van Oost, Ibarra de Diego, Theodoridis und Hotz/Kommission

(Verbundene Rechtssachen F-137/12, F-138/12, F-139/12 und F-141/12) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Leistungsnachweisverfahren 2010-2011 - Nichtaufnahme in die Liste der zertifizierten Beamten - Güteversuch auf Initiative des Gerichts - Beschwerdefrist - Verspätete Beschwerde - Begriff des entschuldbaren Irrtums - Sorgfalt, die von einem Beamten mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist - Telephonisch erlangte Auskünfte - Beweis - Unzulässigkeit)

2014/C 31/36

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Fabrice Van Oost (Ville Pommerœul, Belgien), Maria Belén Ibarra de Diego (Alicante, Spanien), Nicolaos Theodoridis (Soignies, Belgien) und Margarita Hotz (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EPSO, die Kläger nicht in die im Rahmen des Leistungsnachweisverfahrens erstellte Liste der Personen aufzunehmen, die die Prüfungen am Ende der Ausbildung bestanden haben, und auf Schadensersatz

Tenor des Beschlusses

1.

Die Rechtssachen F-137/12, F-138/12 und F-139/12 werden im Register des Gerichts gestrichen.

2.

Die Parteien der Rechtssachen F-137/12, F-138/12 und F-139/12 tragen die Kosten nach Maßgabe ihrer Vereinbarung.

3.

Die Klage in der Rechtssache F-141/12 wird als unzulässig abgewiesen.

4.

Frau Hotz trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission im Rahmen der Rechtssache F-141/12 entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013, S. 75 und 76.