9.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 371/46 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. September 2015 — Schönberger/Rechnungshof
(Rechtssache F-14/12 RENV)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Zurückverweisung von Rechtssachen nach Aufhebung - Beförderung - Beförderungsverfahren 2011 - Ablehnung der Beförderung - Teils offensichtlich unzulässige, teils offensichtlich unbegründete Klage))
(2015/C 371/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Peter Schönberger (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader)
Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Schäfer und Í. Ní Riagáin Düro)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Beklagten, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2011 nicht nach der Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
2. |
In den Rechtssachen F-14/12 und F-14/12 RENV trägt Herr Schönberger seine eigenen Kosten und die Kosten des Rechnungshofs der Europäischen Union. |
3. |
In der Rechtssache T-26/14 P trägt der Rechnungshof der Europäischen Union seine eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Schönberger. |