8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/33


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. November 2013 — Roulet/Kommission

(Verbundene Rechtssachen F-72/12 und F-10/13) (1)

(Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Art. 66 des Statuts - Ehemalige Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe AD12 - Einstellung als Beamtin der Besoldungsgruppe AD6 - Zahlung der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe AD12 - Offensichtlicher Fehler - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gemäß Art. 85 des Statuts)

(2014/C 71/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Josiane Roulet (Ottignies, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Klagen auf Aufhebung der Entscheidung, einen von der Klägerin nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts wegen Fehlern bei der Festlegung ihrer Ansprüche anlässlich ihres Dienstantritts und der Verzögerung bei der Berichtigung dieser Fehler gestellten Schadenersatzantrag abzulehnen sowie auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der ein Betrag der Dienstbezüge der Klägerin, ehemals Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe A4 (AD12), sodann Beamtin der Besoldungsgruppe AD6, gemäß Art. 85 des Statuts zurückgefordert wird

Tenor des Urteils

1.

Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen F-72/12 und F-10/13 werden abgewiesen.

2.

Frau Roulet trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


(1)  ABl. C 258 vom 25.8.2012, S. 29; ABl. C 108 vom 13.4.2013, S. 39.