Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. April 2014 – Macedo Maia u. a.

(Rechtssache C‑511/12)

„Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 80/987/EWG — Richtlinie 2002/74/EG — Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Garantieeinrichtungen — Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen — Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind“

Sozialpolitik — Rechtsangleichung — Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Richtlinie 80/987 — Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen — Nationale Regelung, die die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind, ausschließt — Zulässigkeit (Richtlinie 80/987 des Rates in der durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung) (vgl. Rn. 20-27 und Tenor)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal Central Administrativo Norte – Auslegung der Art. 4 und 10 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) – Begrenzung der Zahlungsverpflichtung der Garantieeinrichtungen – Nationale Regelung, nach der sich diese Zahlungsverpflichtung auf Ansprüche beschränkt, die während der sechs Monate vor Stellung eines auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gerichteten Antrags bei Gericht fällig geworden sind – Anwendung dieser Begrenzung im Fall der Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht auf Festlegung der Höhe der während der sechs Monate nach Fälligwerden der Ansprüche nicht erfüllten Ansprüche

Tenor

Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Befriedigung der mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig gewordenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt nicht gewährleistet, selbst wenn die Arbeitnehmer vor Beginn dieses Zeitraums gegen ihren Arbeitgeber auf Festlegung des Betrags dieser Forderungen und deren Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung geklagt haben.


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. April 2014 – Macedo Maia u. a.

(Rechtssache C‑511/12)

„Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 80/987/EWG — Richtlinie 2002/74/EG — Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Garantieeinrichtungen — Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen — Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind“

Sozialpolitik — Rechtsangleichung — Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Richtlinie 80/987 — Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen — Nationale Regelung, die die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind, ausschließt — Zulässigkeit (Richtlinie 80/987 des Rates in der durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung) (vgl. Rn. 20-27 und Tenor)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal Central Administrativo Norte – Auslegung der Art. 4 und 10 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) – Begrenzung der Zahlungsverpflichtung der Garantieeinrichtungen – Nationale Regelung, nach der sich diese Zahlungsverpflichtung auf Ansprüche beschränkt, die während der sechs Monate vor Stellung eines auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gerichteten Antrags bei Gericht fällig geworden sind – Anwendung dieser Begrenzung im Fall der Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht auf Festlegung der Höhe der während der sechs Monate nach Fälligwerden der Ansprüche nicht erfüllten Ansprüche

Tenor

Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Befriedigung der mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig gewordenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt nicht gewährleistet, selbst wenn die Arbeitnehmer vor Beginn dieses Zeitraums gegen ihren Arbeitgeber auf Festlegung des Betrags dieser Forderungen und deren Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung geklagt haben.