BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

21. März 2013(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke HELLIM – Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke HALLOUMI – Zurückweisung des Widerspruchs“

In der Rechtssache C‑393/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. August 2012,

Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi mit Sitz in Nikosia (Zypern), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Milbradt und A. Schwarz,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Niilo Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nach Anhörung des Generalanwalts getroffenen Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi, die seit dem 30. Januar 2013 die Rechtsnachfolgerin des Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias (im Folgenden: OKGV) ist, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juni 2012, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM – Garmo (HELLIM) (T‑534/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage des OKGV auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. September 2010 (Sache R 794/2010‑4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen ihm und der Garmo AG (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse“) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) bestimmt in Abs. 1:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b)      wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

 Sachverhalt

3        Am 24. Oktober 2005 meldete die Garmo AG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), nunmehr ersetzt durch die Verordnung Nr. 207/2009, beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an.

4        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen HELLIM.

5        Die Marke wurde für die Waren „Milch und Milchprodukte“ der Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

6        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 14/2006 vom 3. April 2006 veröffentlicht.

7        Am 26. Juni 2006 erhob der OKGV nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94, dessen Bestimmungen in Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 übernommen worden sind, Widerspruch gegen die Eintragung der Anmeldemarke für die in Randnr. 5 des vorliegenden Beschlusses genannten Waren. Als Widerspruchsgründe wurden die Eintragungshindernisse des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht, die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 übernommen worden sind. Der Widerspruch war auf die ältere Gemeinschaftskollektivwortmarke HALLOUMI gestützt, die am 22. Februar 1999 für die Ware „Käse“ der Klasse 29 angemeldet und am 14. Juli 2000 unter der Nr. 1082965 eingetragen worden war.

8        Die Widerspruchsabteilung des HABM wies diesen Widerspruch am 10. März 2010 mit der Begründung zurück, ungeachtet der Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen HELLIM und HALLOUMI. Sie stellte fest, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen schriftbildlich und klanglich nicht ähnlich seien. Begrifflich hätten diese Zeichen für die Verbraucher eine gewisse Ähnlichkeit, da beide Begriffe zur Bezeichnung einer Käsespezialität verwendet würden. Im Übrigen sei die Kennzeichnungskraft der älteren Marke in Zypern gering, da der Begriff „halloumi“ eine zyprische Käsespezialität bezeichne. Aufgrund dieses beschreibenden Charakters der älteren Marke könne die begriffliche Ähnlichkeit die schriftbildlichen und klanglichen Unterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht aufwiegen, so dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.

9        Am 7. Mai 2010 legte der OKGV gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim HABM ein.

10      Mit der streitigen Entscheidung wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde zurück. Erstens schloss sie sich den von den Beteiligten nicht bestrittenen Schlussfolgerungen der Widerspruchsabteilung an, wonach die in Rede stehenden Waren identisch oder ähnlich seien. Zweitens vertrat die Beschwerdekammer die Ansicht, dass die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht schwach sei. In begrifflicher Hinsicht stellte sie fest, dass Türkisch keine Amtssprache der Europäischen Union sei, so dass es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf eine mögliche Bedeutung des Wortes „hellim“ in der türkischen Sprache nicht ankomme. Selbst wenn im Übrigen die Verkehrskreise die Bezeichnung für eine zyprische Käsespezialität erkennten, wirkte sich dies doch nicht aus, da es sich um eine rein beschreibende Bedeutung handele, die dem Zeichenvergleich nicht zugrunde gelegt werden könne. Der begriffliche Vergleich sei daher neutral. Drittens ging die Beschwerdekammer hinsichtlich der Verwechslungsgefahr davon aus, dass daraus, dass die ältere Marke eine Kollektivmarke sei, nicht folge, dass sie eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe. Die Kollektivmarke unterscheide sich von der Individualmarke dadurch, dass für sie nicht das Eintragungshindernis der beschreibenden geografischen Angabe gelte, weil die Kollektivmarke die mit ihr geschützten Waren insoweit nach ihrer Herkunft aus einem Kollektiv regionaler Hersteller unterscheidbar mache. Unter Berücksichtigung der schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der geringen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen kam die Beschwerdekammer des HABM zu dem Ergebnis, dass selbst für identische und ähnliche Waren keine Gefahr von Verwechslungen bestehe.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11      Mit Klageschrift, die am 22. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der OKGV Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

12      Der OKGV stützte seine Klage auf zwei Klagegründe, von denen nur derjenige Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, mit dem er einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend machte. Mit diesem Klagegrund beanstandete er die streitige Entscheidung insoweit, als die Beschwerdekammer in ihr zu Unrecht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen verneint habe.

13      Insoweit hat das Gericht, nachdem es in den Randnrn. 16 bis 21 des angefochtenen Urteils die nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr geltenden Grundsätze dargestellt hat, als Erstes die einander gegenüberstehenden Zeichen einem Vergleich unterzogen.

14      Dazu hat es in den Randnrn. 23 und 25 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen weder bildlich noch klanglich ähnlich seien. Damit hat es das Vorbringen des OKGV zurückgewiesen, mit dem dieser die Beurteilung durch die Vierte Beschwerdekammer des HABM beanstandet hatte.

15      Zum anderen hat das Gericht in Randnr. 42 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht bestehe, da der Umstand, dass die Übersetzung des griechischen Wortes „halloumi“ ins Türkische der angemeldeten Wortmarke entspreche, entgegen der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer zu berücksichtigen sei, weil die türkische Sprache eine der Amtssprachen der Republik Zypern sei.

16      Als Zweites hat das Gericht die Gefahr einer Verwechslung zwischen diesen Zeichen geprüft.

17      Dabei hat es in den Randnrn. 50 bis 52 des angefochtenen Urteils das Argument des OKGV zurückgewiesen, dass der Umstand, dass die ältere Marke eine Kollektivmarke sei, die Vermutung des Bestehens einer mittleren Kennzeichnungskraft begründe.

18      Im Ergebnis hat das Gericht in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf den beschreibenden Charakter der älteren Marke sowie die bloß begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken bestätigt, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen ihnen nicht bestehe.

19      Da das Gericht den zweiten Klagegrund der bei ihm erhobenen Aufhebungsklage für unbegründet hielt, hat es die Klage insgesamt abgewiesen.

 Anträge der Parteien

20      Mit seinem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        den Rechtsstreit durch Aufhebung der streitigen Entscheidung endgültig zu entscheiden, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        dem HABM die ihr sowohl im Rechtsmittelverfahren als auch im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

21      Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

22      Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen zu versehenden Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.

23      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

24      Als Erstes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/3009 verstoßen, indem es im Zusammenhang mit seinen Feststellungen zur bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken zu einem widersprüchlichen Ergebnis gekommen sei. So habe das Gericht nicht jegliche Ähnlichkeit verneinen dürfen, nachdem es zuvor festgestellt habe, dass die Zeichen Gemeinsamkeiten aufwiesen. In gleicher Weise könne das Gericht in begrifflicher Hinsicht nicht von einer nur gewissen begrifflichen Ähnlichkeit sprechen, wenn es zugleich darauf hinweise, dass die angemeldete Marke die Übersetzung der älteren Marke in eine andere Sprache sei.

25      Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe bei seiner Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke die bei ihm vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte nicht hinreichend geprüft. So bezeichne zum einen das Wort „halloumi“ nicht Käse im Sinne einer Gattungsbezeichnung, sondern einen ganz bestimmten Käse. Zum anderen habe das Gericht die Bedeutung des Umstands vernachlässigt, dass die ältere Marke eine Kollektivmarke sei. Es habe hieraus daher nicht schließen dürfen, dass die ältere Marke nur eine schwache Kennzeichnungskraft habe.

26      Folglich habe das Gericht die zugrundeliegenden Tatsachen nicht ordnungsgemäß gewürdigt und hätte daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken bejahen müssen.

27      Das HABM sieht erstens das Rechtsmittel als unzulässig an, soweit sich die Rechtsmittelführerin darauf beschränke, den Feststellungen des Gerichts entgegenzutreten, ohne jedoch eine Verfälschung von Tatsachen geltend zu machen.

28      Zweitens vertritt das HABM die Ansicht, der Charakter einer Marke als Kollektivmarke sage nichts über ihre Kennzeichnungskraft aus. Insoweit habe das Gericht zu Recht auf den beschreibenden Charakter des älteren Zeichens abgestellt, um daraus, wie es nach der Rechtsprechung geboten sei, auf eine schwache Kennzeichnungskraft zu schließen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

 Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

29      Von vornherein ist festzustellen, dass die von der Rechtsmittelführerin zur Begründung des ersten Teils ihres Rechtsmittelgrundes angeführten Argumente auf einem offensichtlich irrigen Verständnis des angefochtenen Urteils beruhen.

30      So hat zum einen das Gericht in den Randnrn. 23 und 24 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass zwar den einander gegenüberstehenden Zeichen bestimmte Buchstaben gemeinsam seien, dass in ihnen jedoch der Aufbau der Wörter, die verwendeten Vokale und die Anordnung der Buchstaben unterschiedlich seien. Nachdem das Gericht zu Recht auf die Notwendigkeit einer Gesamtbeurteilung der verschiedenen Elemente, aus denen die einander gegenüberstehenden Zeichen gebildet sind, hingewiesen hat, kann daher angesichts der von ihm getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass es zu einem widersprüchlichen Ergebnis gelangt wäre.

31      Gleiches gilt zum anderen für die begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen. Entgegen dem Vortrag der Rechtsmittelführerin hat das Gericht nämlich in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe.

32      In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 17 des angefochtenen Urteils ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von Verwechslungsgefahr für das Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist. Insoweit hat das Gericht, wozu es nach ständiger Rechtsprechung auch verpflichtet war, eine Gesamtbeurteilung hinsichtlich der Ähnlichkeit in Bild, Klang oder Bedeutung zwischen dem als Gemeinschaftsmarke angemeldeten Zeichen und einer älteren Marke vorgenommen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Juni 2012, TofuTown.com/HABM und Meica, C‑599/11 P, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Das Gericht hat somit unter Berücksichtigung des Fehlens einer besonderen Kennzeichnungskraft und wegen des beschreibenden Charakters der älteren Marke zu Recht die Auffassung vertreten, dass die begriffliche Ähnlichkeit nicht genüge, um die Gefahr einer Verwechslung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu begründen.

34      Demgemäß ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

35      Erstens ist festzustellen, dass auch die von der Rechtsmittelführerin zur Begründung des zweiten Teils ihres Rechtsmittelgrundes angeführten Argumente auf einem offensichtlich irrigen Verständnis des angefochtenen Urteils beruhen.

36      In Randnr. 52 dieses Urteils hat sich das Gericht nämlich auf die Feststellung beschränkt, dass der Charakter der älteren Marke als Kollektivmarke keine Vermutung für das Bestehen einer mittleren Kennzeichnungskraft begründe. Das Gericht ist daher entgegen dem Vortrag der Rechtsmittelführerin nicht davon ausgegangen, dass der Charakter der Marke als Kollektivmarke eine schwache Kennzeichnungskraft impliziere.

37      Als Zweites ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin, indem sie geltend macht, dass das Gericht die im Verfahren angeführten tatsächlichen Gesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt habe, in Wirklichkeit bestrebt ist, im Stadium des Rechtsmittelverfahrens eine neue Würdigung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts zu erwirken. Da die Rechtsmittelführerin nicht rügt, dass das Gericht bei seiner Feststellung des Sachverhalts auch nur geringfügig die Tatsachen verfälscht habe, unterliegt diese Sachverhaltsfeststellung der freien Tatsachen- und Beweismittelwürdigung durch das Gericht.

38      Nach den Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist daher allein das Gericht zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel außer im Fall ihrer Verfälschung keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, Slg. 2006, I‑7057, Randnr. 26, Beschluss vom 26. April 2012, Deichmann/HABM, C‑307/11 P, Randnr. 58, und Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).

39      Da infolgedessen der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen, ohne dass über den Streithilfeantrag der Republik Zypern entschieden zu werden braucht.

 Kosten

40      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.