Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Oktober 2013 – Sky Italia

(Rechtssache C‑376/12)

„Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Richtlinie 2002/20/EG — Art. 12 — Von Unternehmen des betroffenen Sektors erhobene Verwaltungsabgaben — Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet, mit der die Betriebskosten der nationalen Regulierungsbehörden gedeckt werden sollen“

Rechtsangleichung — Telekommunikationssektor — Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Richtlinie 2002/20 — Abgaben und Gebühren, die für Unternehmen gelten, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen — Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragener Kosten der nationalen Regulierungsbehörde — Berechnung anhand der Einkünfte der Unternehmen — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Prüfung durch das nationale Gericht (Richtlinie 2002/20 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12) (vgl. Randnr. 35 und Tenor)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Tribunale amministrativo regionale per il Lazio – Auslegung von Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) – Von Unternehmen erhobene Verwaltungsabgaben – Regelung, die vorsieht, dass alle nicht vom Staat getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörden zwischen den Unternehmen des betroffenen Sektors je nach den von ihnen durch den Verkauf der entsprechenden Waren oder Dienstleistungen realisierten Einnahmen aufgeteilt werden

Tenor

Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie derjenigen des Ausgangsverfahrens, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragener Kosten der nationalen Regulierungsbehörde schulden, deren Höhe anhand der Einkünfte dieser Unternehmen bestimmt wird, unter der Voraussetzung nicht entgegensteht, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie angeführten Tätigkeiten dient, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt wird; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Oktober 2013 – Sky Italia

(Rechtssache C‑376/12)

„Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Richtlinie 2002/20/EG — Art. 12 — Von Unternehmen des betroffenen Sektors erhobene Verwaltungsabgaben — Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet, mit der die Betriebskosten der nationalen Regulierungsbehörden gedeckt werden sollen“

Rechtsangleichung — Telekommunikationssektor — Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Richtlinie 2002/20 — Abgaben und Gebühren, die für Unternehmen gelten, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen — Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragener Kosten der nationalen Regulierungsbehörde — Berechnung anhand der Einkünfte der Unternehmen — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Prüfung durch das nationale Gericht (Richtlinie 2002/20 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12) (vgl. Randnr. 35 und Tenor)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Tribunale amministrativo regionale per il Lazio – Auslegung von Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) – Von Unternehmen erhobene Verwaltungsabgaben – Regelung, die vorsieht, dass alle nicht vom Staat getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörden zwischen den Unternehmen des betroffenen Sektors je nach den von ihnen durch den Verkauf der entsprechenden Waren oder Dienstleistungen realisierten Einnahmen aufgeteilt werden

Tenor

Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie derjenigen des Ausgangsverfahrens, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragener Kosten der nationalen Regulierungsbehörde schulden, deren Höhe anhand der Einkünfte dieser Unternehmen bestimmt wird, unter der Voraussetzung nicht entgegensteht, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie angeführten Tätigkeiten dient, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt wird; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.