BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

21. März 2013(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Gemeinschaftsmarke – Bildmarke, die den Buchstaben ‚G‘ und die beiden Geschlechtersymbole enthält – Widerspruch des Inhabers einer Bildmarke, die den Buchstaben ‚G‘ und das Symbol ‚+‘ enthält – Zurückweisung der Anmeldung durch die Beschwerdekammer“

In der Rechtssache C‑341/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. Juli 2012,

Mizuno KK mit Sitz in Osaka (Japan), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Raab und H. Lauf,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Golfino AG mit Sitz in Glinde (Deutschland),

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter D. Šváby und C. Vajda (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Mizuno KK (im Folgenden: Mizuno) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2012, Mizuno/HABM – Golfino (G) (T‑101/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Dezember 2010 (Sache Nr. R 821/2010‑1) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Golfino AG (im Folgenden: Golfino) und Mizuno abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist.

3        Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse“) Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b)      wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

4        Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hatte denselben Wortlaut.

 Sachverhalt

5        Am 24. Juli 2008 meldete Mizuno nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an.

6        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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7        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet: „Schuhwaren, Turnschuhe, Sportschuhe, Freizeitschuhe“.

8        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 41/2008, Teil A, vom 13. Oktober 2008 veröffentlicht.

9        Am 9. Januar 2009 erhob Golfino nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Anmeldung.

10      Der Widerspruch war auf folgende ältere Gemeinschaftsbildmarke Nr. 5157938 gestützt, deren Anmeldetag der 9. Juni 2006 ist (im Folgenden: ältere Marke):

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11      Die ältere Marke ist für Waren der Klassen 18 und 25 sowie Dienstleistungen der Klasse 35 des Abkommens von Nizza eingetragen. Bei den Waren der Klasse 25 handelt es sich um „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Gürtel“.

12      Für den Widerspruch wurde der Widerspruchsgrund des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

13      Mit Entscheidung vom 18. März 2010 stellte die Widerspruchsabteilung fest, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, und wies den Widerspruch zurück.

14      Am 11. Mai 2010 legte Golfino beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

15      Mit der streitigen Entscheidung gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt, da sie im Ergebnis der Auffassung war, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen für die Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza Verwechslungsgefahr bestehe.

 Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16      Mit Klageschrift, die am 23. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Mizuno Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

17      Mizuno stützte ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften geltend machte und der zwei Teile hatte. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist nur der Teil, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wurde. Vor dem Gericht trug Mizuno vor, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ähnlich seien und dass außerdem Verwechslungsgefahr zwischen diesen Zeichen bestehe.

18      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage von Mizuno abgewiesen und die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt.

19      Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit hat das Gericht festgestellt, dass die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken insbesondere auf einem Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen beruhe, der unter Berücksichtigung der bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Merkmale aller Bestandteile dieser Zeichen vorzunehmen sei. Es hat befunden, dass die Beschwerdekammer die gleiche Prüfmethode bei jedem der einander gegenüberstehenden Zeichen befolgt und sie als Ganzes miteinander verglichen habe. Sie sei dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden Zeichen mehrere Bestandteile hätten und dass sie insgesamt hochgradig ähnlich seien.

20      Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat das Gericht festgestellt, dass die Beschwerdekammer die einander gegenüberstehenden Zeichen jeweils als Ganzes zugrunde gelegt habe, um die Verwechslungsgefahr zwischen der älteren und der angemeldeten Marke zu prüfen. Es hat entschieden, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen habe, soweit sie festgestellt habe, dass die beiden Elemente der älteren Marke übliche Schriftzeichen seien, dass ihre Kombination im Hinblick auf die erfassten Waren keinerlei Bedeutung habe und dass die Kennzeichnungskraft dieser Marke daher als normal einzustufen sei. Die Beschwerdekammer habe ebenfalls zu Recht angenommen, dass der Buchstabe „G“ einen dominierenden Stellenwert sowohl in der angemeldeten als auch in der älteren Marke besitze. Das Gericht ist so zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Identität der betreffenden Waren und des Umstands, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt hochgradig ähnlich seien, für den Durchschnittsverbraucher eine Verwechslungsgefahr bestehe.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof

21      Mizuno beantragt, das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben und Golfino die Kosten aufzuerlegen, die ihr im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

22      Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Mizuno zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Zum Rechtsmittel

23      Ist ein Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Gerichtshof es nach Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

24      Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall anzuwenden.

25      Mizuno stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt. Sie wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, nicht alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und deshalb den Schutzumfang der älteren Marke und damit verbunden auch die Zeichenähnlichkeit nicht ordnungsgemäß gewürdigt zu haben. Insbesondere habe sich das Gericht bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht an dem Gesamteindruck der jeweils gegenüberstehenden Marken orientiert, sondern fehlerhaft eine aufspaltende und analytische Beurteilungsweise angewandt.

26      Zum Vorbringen von Mizuno ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. insbesondere Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 22, und vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg. 2008, I‑10053, Randnr. 68).

27      Zudem ist zu beachten, dass sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung (seit dem 1. November 2012 Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung) ergibt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 34, und Beschluss vom 23. Oktober 2009, Kommission/Potamianos und Potamianos/Kommission, C‑561/08 P und C‑4/09 P, Randnr. 58).

28      Daher sind die Rügen von Mizuno, mit denen Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Zweifel gezogen werden sollen oder mit denen die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils und der Rechtsfehler, der dem Gericht unterlaufen sein soll, nicht genau bezeichnet werden, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

29      Soweit das Rechtsmittel von Mizuno die in den Randnrn. 26 und 27 des vorliegenden Urteils genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist festzustellen, dass es offensichtlich unbegründet ist.

30      Zunächst wirft Mizuno dem Gericht vor, sowohl bei seiner Beurteilung der Zeichenähnlichkeit als auch bei seiner Beurteilung der von ihr angemeldeten Marke den Grundsatz der umfassenden Beurteilung verletzt zu haben. Das Gericht habe sich nicht an dem Gesamteindruck der Marken orientiert, sondern fehlerhaft eine aufspaltende, analytische Beurteilungsweise angewandt.

31      Dieses Argument ist offensichtlich unbegründet, da das Gericht zum einen in den Randnrn. 28, 35 und 36 des angefochtenen Urteils ausdrücklich die Rechtsprechung angeführt hat, nach der die Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen und bei der Prüfung auf den Gesamteindruck der betreffenden Zeichen abzustellen ist, und da es zum anderen im Verlauf seiner Prüfung des Vorbringens von Mizuno in den Randnrn. 37, 38, 43, 48, 66 bis 68, 71, 72 und 76 des angefochtenen Urteils sich auf die aus dieser Rechtsprechung folgenden Grundsätze mehrfach bezogen und sie ordnungsgemäß angewandt hat.

32      Sodann macht Mizuno geltend, das Gericht habe entgegen dem Grundsatz der Gesamtbetrachtung in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils geurteilt, dass die Marke von Mizuno ein Bildzeichen aus drei Bestandteilen sei, und in Randnr. 42 des angefochtenen Urteils, dass jedes der gegenüberstehenden Zeichen mehrere Bestandteile habe. Nach Ansicht von Mizuno ist dem Gericht zudem sowohl dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es seine eigene Feststellung in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils, wonach sich die Marke von Mizuno aus drei miteinander verbundenen Bestandteilen zusammensetze, außer Acht gelassen habe, als auch dadurch, dass es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Verbindung zwischen diesen Elementen nicht zu einem einheitlichen Bildzeichen führe.

33      Hierzu ist festzustellen, dass die umfassende Beurteilung eines Zeichens ganz offensichtlich nicht ausschließt, dass die einzelnen Bestandteile des Zeichens bestimmt werden, insbesondere um zu klären, ob einer von ihnen möglicherweise prägend ist und die anderen zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnrn. 41 und 42). Dieses Argument ist demnach offensichtlich unbegründet.

34      Schließlich trägt Mizuno vor, das Gericht habe zudem in rechtsfehlerhafter Weise den Buchstaben „G“ zulasten des Gesamtsymbols überbewertet, indem es ihn als stärker angesehen habe als den Eindruck, den die übrigen Bildbestandteile im Gedächtnis der Verkehrskreise hervorriefen. Damit habe das Gericht in den Randnrn. 44, 52 und 55 des angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz der Gesamtbetrachtung verstoßen.

35      Auch dieses Argument ist offensichtlich unbegründet, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteil HABM/Shaker, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), die das Gericht im Übrigen in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils angeführt hat, eine Prüfung der Marken als Ganzes nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten.

36      Nach alledem ist das vorliegende Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

37      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Mizuno mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Mizuno KK trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.