Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2012 –
Hassan/Rat

(Rechtssache C-168/12 P[R])

„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 22-25)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Schaden, der durch Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen verursacht wurde – Beweismittel, mit denen dieser Schaden nachgewiesen werden kann (Art. 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Randnrn. 27, 28, 33, 38-40, 60)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Irreparabler Charakter des Schadens – Beurteilung allein auf der Grundlage der Ungewissheit im Hinblick auf den Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 77-81)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Februar 2012 in der Rechtssache T-572/11 R, Hassan/Rat, mit dem der Antrag auf einstweilige Anordnungen, insbesondere auf Aussetzung des Vollzugs des Durchführungsbeschlusses 2011/515/GASP des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 218, S. 20) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 218, S. 1), soweit diese Vorschriften den Antragsteller betreffen, zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Hassan trägt die Kosten.