2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/13


Rechtsmittel der Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 in der Rechtssache T-161/06, Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater gegen Europäische Kommission, eingelegt am 24. Dezember 2012

(Rechtssache C-615/12 P)

2013/C 63/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater (Prozessbevollmächtigter: H. Karl, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2012 in der Rechtssache T-161/06 vollständig aufzuheben und in der Sache durch den Europäischen Gerichtshof zu entscheiden;

hilfsweise: Die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin begründet ihr Rechtsmittel mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgrund deren rechtswidriger Anwendung die Klage als nicht zulässig abgewiesen worden sei, wodurch die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt worden seien, sowie auch mit der Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht;

Das Gericht habe in seiner Entscheidung die Klage als unzulässig zurückgewiesen, da diese nicht ausreichend aufgrund der Rechtsgrundlage begründet sei und daher Art. 44 § 1 lit. c der Verfahrensordnung nicht genüge. Dies entspreche nicht der Aktenlage. Die Voraussetzungen des Art. 44 § 1 lit. c der Verfahrensordnung seien willkürlich und dem Zweck der Bestimmung zuwiderlaufend angewendet worden.

Das Gericht habe zudem die weiteren Ausführungen in der Erwiderung der Rechtsmittelführerin wie auch die Argumente in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit bei der Frage der Begründetheit gemäß Art. 44 § 1 lit. c überhaupt nicht einbezogen bzw. ausschließlich zu dem Zweck einbezogen, die Mangelhaftigkeit zu argumentieren und hiermit verfahrensordnungswidrig und unter Außerachtlassung aller Argumente die Zulassung der Klage abgewiesen;

Das Gericht habe durch seine Entscheidung, die Klage wegen Unzulässigkeit abzuweisen, eine Entscheidung getroffen, welche in dieser Form schon im Jahr 2007 hätte getroffen und angefochten werden können, und damit gegen jegliche Vorhersehbarkeit, Transparenz und Effizienz im Verfahren verstoßen. Es habe somit kein faires und ausgeglichenes Verfahren gegeben.