6.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/8


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 24. Dezember 2012 — Helm Düngemittel GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld

(Rechtssache C-613/12)

2013/C 101/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Helm Düngemittel GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Krefeld

Vorlagefrage

Ist der Ursprung einer Ware nicht nachgewiesen, wenn für die Ware eine Teilwarenverkehrsbescheinigung nach Artikel 20 des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 17. Februar 2006 (1) ausgestellt wurde, obwohl die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben waren, weil sich die Ware im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilwarenverkehrsbescheinigung nicht unter der Überwachung der ausstellenden Zollbehörde befand?


(1)  ABl. L 73, S. 1.