9.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/16


Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Linköping (Schweden), eingereicht am 6. Dezember 2012 — Ålands Vindkraft AB/Energimyndigheten

(Rechtssache C-573/12)

2013/C 38/23

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Förvaltningsrätten i Linköping

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ålands Vindkraft AB

Beklagte: Energimyndigheten

Vorlagefragen

1.

Die schwedische Stromzertifizierungsregelung ist eine nationale Förderregelung, die Stromlieferanten und bestimmte Stromverbraucher im Mitgliedstaat verpflichtet, Stromzertifikate zu kaufen, die einem bestimmten Anteil ihres Verkaufs bzw. Verbrauchs entsprechen, ohne ausdrücklich zu verlangen, von dieser Quelle auch Strom zu kaufen. Stromzertifikate werden vom schwedischen Staat zugeteilt und sind ein Nachweis dafür, dass eine bestimmte Menge erneuerbaren Stroms erzeugt worden ist. Die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen erhalten durch den Verkauf von Stromzertifikaten zusätzliche Einnahmen, die ein zusätzliches Einkommen aus ihrer Stromerzeugung darstellen. Sind Art. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1) so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat erlauben, eine nationale Förderregelung wie oben dargestellt anzuwenden, bei der nur Erzeuger, die geografisch im Hoheitsgebiet des Staates belegen sind, berücksichtigt werden können und die zur Folge hat, dass diese Erzeuger im Verhältnis zu den Erzeugern, die keine Stromzertifikate zugeteilt bekommen können, wirtschaftlich begünstigt werden?

2.

Kann eine Regelung, wie sie in der ersten Vorlagefrage beschrieben worden ist, — im Lichte von Art. 34 AEUV — als eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung betrachtet werden?

3.

Wenn die zweite Vorlagefrage bejaht wird: Kann eine derartige Regelung unter Berücksichtigung des Ziels, die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern, mit Art. 34 AEUV vereinbar sein?

4.

Wie wird die Beurteilung obiger Vorlagefragen davon beeinflusst, dass die Beschränkung der Anwendung der Förderregelung, nur auf inländische Erzeuger nicht ausdrücklich in einem nationalen Gesetz geregelt ist?


(1)  ABl. L 140, S. 16.