16.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/15


Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. September 2012 in der Rechtssache T-265/08, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, eingelegt am 29. November 2012

(Rechtssache C-549/12 P)

2013/C 46/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, Bevollmächtigter, U. Karpenstein und C. Johann, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Spanien, Französische Republik, Königreich der Niederlande

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. September 2012 in der Rechtssache T-265/08, Bundesrepublik Deutschland, Königreich Spanien (Streithelferin), Französische Republik (Streithelferin) und Königreich der Niederlande (Streithelferin) gegen Europäische Kommission wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 1690 endg. der Kommission vom 30. April 2008 über die Kürzung des Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für ein Operationelles Programm in der Ziel-1-Region Land Thüringen in der Bundesrepublik Deutschland (1994-1999) gemäß Entscheidung K(94) 1939/5 der Kommission vom 5. August 1994 aufzuheben und die Entscheidung der Kommission K(2008) 1690 endg. vom 30. April 2008 über die Kürzung des Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für ein Operationelles Programm in der Ziel-1-Region Land Thüringen in der Bundesrepublik Deutschland (1994-1999) für nichtig zu erklären;

2.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist das Urteil des Gerichts vom 19. September 2012, Deutschland/Kommission, mit dem das Gericht den Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Nichtigkeitserklärung der Entscheidung K(2008) 1690 endg. der Kommission vom 30. April 2008 über die Kürzung des Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für ein Operationelles Programm in der Ziel-1-Region Land Thüringen in der Bundesrepublik Deutschland (1994–1999) gemäß Entscheidung K(94) 1939/5 der Kommission vom 5. August 1994 abgewiesen hat.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

Erstens habe das Gericht gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (1) in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (2) und dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 2 EUV, Art. 7 AEUV; früher Art. 5 EG) verstoßen, insoweit es rechtsfehlerhaft annehme, auch Verwaltungsfehler nationaler Behörden könnten „Unregelmäßigkeiten“ darstellen, die die Kommission zu Finanzkorrekturen berechtigen (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes). Selbst wenn eine Finanzkorrektur für Verwaltungsfehler grundsätzlich in Betracht käme, wäre das angefochtene Urteil aufzuheben, weil das Gericht rechtsfehlerhaft annehme, auch Verstöße gegen innerstaatliches Recht und Fehler ohne Auswirkungen auf den Unionshaushalt könnten „Unregelmäßigkeiten“ darstellen, die Finanzkorrekturen rechtfertigen (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes).

Zweitens habe das Gericht des Weiteren gegen Art. 24 Abs. 2 Verordnung 4253/88 in Verbindung mit dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 2 EUV, Art. 7 AEUV) verstoßen, weil es der Kommission rechtsfehlerhaft die Befugnis zubillige, extrapolierte Finanzkorrekturen vorzunehmen (erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes). Selbst wenn eine Befugnis zur Extrapolation aber grundsätzlich bestünde, hätte das Gericht die Art und Weise ihrer Durchführung im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft bestätigt. Zum einen fehle es jedenfalls mit Blick auf einen Teil der beanstandeten Projekte an der Feststellung eines Schadens für den Unionshaushalt. Zum anderen hätte die Kommission einen Teil der beanstandeten Fehler nicht als systematisch einordnen dürfen (zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes).


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1)

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1)